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Amtsblattmitteilung

 

Klage der General Workers Union in Denmark (Specialarbejderforbundet i Danmark ["SID"]) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Januar 2003

    (Rechtssache T-30/03)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

Die General Workers Union in Denmark (Specialarbejderforbundet i Danmark ["SID"]), Kopenhagen (Dänemark), hat am 30. Januar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Philip Bentley, QC, Anders Worsøe und Filipp Ragolle.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung C(2002)4370 fin der Kommission vom 13. November 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als darin beschlossen wird, keine Einwände gegen steuerliche Maßnahmen zu erheben, die seit dem 1. Januar 1989 für Seeleute auf solchen Schiffen angewandt werden, die in Dänemark entweder im DAS-oder im DIS-Register eingetragen sind;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die General Workers Union in Denmark (Specialarbejderforbundet i Danmark ["SID"]), legte bei der Kommission Beschwerde wegen der Besteuerung von Seeleuten ein, die auf Schiffen beschäftigt werden, die im Dänischen Internationalen Schiffsregister (DIS) eingetragen sind. In der angefochtenen Entscheidung beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die steuerlichen Maßnahmen zu erheben, und vertrat die Auffassung, dass diese zwar staatliche Beihilfen seien, aber dass sie mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG vereinbar gewesen seien und dies immer noch seien.

Die fraglichen Steuermaßnahmen gewähren Steuerbefreiungen für alle Seeleute, die auf Schiffen beschäftigt werden, die im DIS-Register eingetragen sind. Die Kommission war der Auffassung, dass dies mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr1 in Einklang stehe, wonach geringere Einkommensteuersätze für Seeleute aus der Gemeinschaft auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie trägt vor, dass der Fall ernste Schwierigkeiten aufwerfe und dass die Kommission deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eine Untersuchung hätte einleiten müssen.

Die Klägerin führt außerdem eine Verletzung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr und mit dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens an. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission den Begriff "Seeleute aus der Gemeinschaft" falsch in dem Sinne ausgelegt, dass darunter alle Seeleute auf einem in einem Mitgliedstaat registrierten Schiff zu verstehen seien.

Die Klägerin beruft sich abschließend auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Sie trägt vor, dass die Kommission die Auswirkungen hätte beurteilen müssen, die die Steuerbefreiungen auf die Beschäftigung von Seeleuten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hätten, die zu Bedingungen beschäftigt würden, die den hohen Standards entsprächen, die in der Gemeinschaft bestünden.

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1 - (ABl. 1997, C 205, S. 5.