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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. April 2005

in der Rechtssache T-28/03, Holcim (Deutschland) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Artikel 85 EG Vertrag [jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-28/03, Holcim (Deutschland) AG, ehemals Alsen AG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Wiemer und K. Moosecker, sodann Rechtsanwälte F. Wiemer, P. Niggemann und B. Menkhaus, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Erstattung der Bankbürgschaftskosten, die der Klägerin aufgrund der Geldbuße entstanden sind, die mit der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sachen IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1) verhängt worden war, die durch das Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 (Cimenteries CNR u. a./Kommission, "Zement", Slg. 2000, II-491) aufgehoben wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: H. Jung - am 21. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 124 vom 24.5.2003.