Language of document : ECLI:EU:T:2007:317

Verbundene Rechtssachen T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03

SP SpA u.a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der ein Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Nach Auslaufen des EGKS‑Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung – Unzuständigkeit der Kommission“

Leitsätze des Urteils

1.      EGKS – Kartelle – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen dieses Vertrags festgestellt wird.

(Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 und 15 Abs. 2)

2.      EGKS – Kartelle – Befugnis der Kommission nach Art. 65 §§ 4 und 5 KS, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden – Wegfall mit dem Auslaufen des EGKS‑Vertrags

(Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS und 97 KS; Art. 305 Abs. 1 EG; Fusionsvertrag)

1.      Eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festgestellt und gegen die Unternehmen, die unter Verletzung dieser Vorschrift an einem Kartell beteiligt gewesen sein sollen, Geldbußen festgesetzt werden, hat als einzige Rechtsgrundlage Art. 65 §§ 4 und 5 KS, sofern sie ausdrücklich hierauf Bezug nimmt und keinen Verweis auf eine Rechtsgrundlage in Form von Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthält. Der Umstand, dass die Kommission in einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben hat, dass sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 ein neues Verfahren eingeleitet habe, und sich ausdrücklich auf deren Art. 3 bezogen hat, genügt als solcher nicht, um festzustellen, dass die Rechtsgrundlage der Entscheidung von Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung gebildet wird.

(vgl. Randnrn. 76, 78, 93-94, 101)

2.      Zwar können die Grundsätze über die zeitliche Abfolge der Regelungen zur Anwendung materiell‑rechtlicher Bestimmungen führen, die bei Erlass eines Rechtsakts durch ein Gemeinschaftsorgan nicht mehr gelten, doch kann die Kommission nach Auslaufen des EGKS‑Vertrags am 23. Juli 2002 Art. 65 §§ 4 und 5 KS keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen, da die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet, bei dessen Erlass in Kraft sein muss.

Für die Befugnis der Kommission sind weder die Tatsache von Bedeutung, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis gegenüber dem EG‑Vertrag darstellte, noch die institutionelle Einheitlichkeit aufgrund des Fusionsvertrags noch das Erfordernis einer widerspruchsfreien Auslegung der materiell‑rechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Gemeinschaftsverträgen noch die Grundsätze für die zeitliche Abfolge der materiell‑rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen.

(vgl. Randnrn. 113-116, 118, 120)