Language of document : ECLI:EU:T:2013:380

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Juli 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-37/13

Exact Advanced Technologies GmbH mit Sitz in Norderstedt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Bismarck,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Exakt Precision Tools Ltd mit Sitz in Aberdeen (Vereinigtes Königreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2012 (Sache R 1764/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Exact Advanced Technologies GmbH und Exakt Precision Tools Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  J. Azizi sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 11. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 4. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihren Antrag auf Nichtigerklärung wirksam zurückgenommen habe und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt, und sie ist zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 12. Juli 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.