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Urteil des Gerichts vom 17. November 2021 – Guasch Pubill/EUIPO – Nap-Kings (Tischwäsche)

(Rechtssache T-538/20)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Tischtuch darstellt – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 – Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung – Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Marcos Guasch Pubill (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón und Rechtsanwältin M. Centell Ribas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nap-Kings, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Otero Iglesias)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2020 (Sache R 1051/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Nap-Kings und Herrn Guasch Pubill

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Herr Marcos Guasch Pubill trägt die Kosten.

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1     ABl. C 359 vom 26.10.2020.