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Beschluss des Gerichts vom 9. November 2021 – Amort u. a./Kommission

(Rechtssache T-96/21)1

(Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Bedingte Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty – COVID-19-mRNA Impfstoff [Nukleosid-modifiziert]“ – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Heidi Amort (Jenesien, Italien) und die 35 weiteren Kläger deren Namen in Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. R. Killmann und A. Sipos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 9598 final der Kommission vom 21. Dezember 2020 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty – COVID-19-mRNA Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in dessen geänderter und ergänzter Fassung

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe von Roberta Riccio und Alessandra Rizzotto, von Gheorghe Piperea, von TN, von TF, TG, TH und TI, von Jean Gouezo und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von VV, von Stefano Del Gaudio und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von TO, TP und TQ, von TR und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von VH und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von Dieter Achtschin und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, und von VW sowie von der BioNTech Manufacturing GmbH und der Pfizer Inc. haben sich erledigt.

Frau Heidi Amort und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, tragen die Kosten.

Roberta Riccio und Alessandra Rizzotto, Gheorghe Piperea, TN, TF, TG, TH und TI, Jean Gouezo und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, VV, Stefano Del Gaudio und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, TO, TP und TQ, TR und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, VH und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, Dieter Achtschin und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, und VW sowie die BioNTech Manufacturing GmbH und die Pfizer Inc. tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 148 vom 26.4.2021.