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Klage, eingereicht am 5. Juni 2008 - CLL Centre de langues/Kommission

(Rechtssache T-202/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CLL Centre de langues à Louvain-la-Neuve et -en-Woluwe (CLL Centre de langues) (Louvain-la-Neuve, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tulkens und V. Ost)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen sowie die Kosten des CLL aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, seinen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung ADMIN/D1/PR/2008/004 betreffend Sprachkurse für das Personal der in Brüssel befindlichen Institutionen, Organe und Agenturen der Europäischen Union (EU) (ABl. 2008, S 44-060121) deshalb abzulehnen, weil er nach Ablauf der in der Bekanntmachung angegebenen Frist gestellt worden sei.

Er stützt seine Klage darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf der irrigen Annahme beruhe, der öffentliche Auftraggeber sei verpflichtet, jeden verspäteten Teilnahmeantrag abzulehnen. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der öffentliche Auftraggeber insoweit über ein Ermessen verfüge.

Der Kläger macht weiter geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei, da die Kommission nicht erläutert habe, weshalb sie ihr Ermessen nicht ausgeübt habe.

Schließlich beruft er sich auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 123 der Durchführungsbestimmungen1, wonach die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber ausreichend sein müsse, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, sowie darauf, dass die Ablehnung seiner Bewerbung unverhältnismäßig sei.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).