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Klage, eingereicht am 3. Mai 2024 – Gutseriev/Rat

(Rechtssache T-233/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mikail Safarbekovich Gutseriev (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Kennelly, J. Pobjoy und D. Anderson)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

(i) den Beschluss (GASP) 2024/769 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine1 und (ii) die Durchführungsverordnung (EU) 2024/768 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine2 (im Folgenden zusammen: die angefochtenen Rechtsakte von 2024) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

nach Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (in der geänderten Fassung) und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (in der geänderten Fassung) aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit, soweit sie ihn betreffen, unanwendbar sind und folglich die angefochtenen Rechtsakte von 2024 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage vorgelegen habe, um die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen nach den in den angefochtenen Rechtsakten von 2024 festgelegten Kriterien zu rechtfertigen.

Der Rat habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem er die angefochtenen Rechtsakte von 2024 unzureichend begründet habe.

Der Rat habe die Grundrechte des Klägers verletzt, insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens, das Grundrecht auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit.

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1  Beschluss (GASP) 2024/769 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2024/769).

1  Durchführungsverordnung (EU) 2024/768 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2024/768).