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Klage, eingereicht am 15. Januar 2014 – Argo Development and Manufacturing/HABM – Clapbanner (Advertising articles)

(Rechtssache T-41/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Argo Development and Manufacturing Ltd (Ra'anana, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Brisset)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clapbanner Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Oktober 2013 in der Sache R 981/2012-3 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Muster für die Ware „Advertising articles“ [Werbeartikel] – eingetragen unter der Nummer 1684325-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Dem Muster fehle es an Neuheit (Art. 5 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und Eigenart (Art. 6 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4, 5 und 6 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.