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Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Februar 2013 in der Rechtssache F-67/12, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-226/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sämtlichen vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer die ihm im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache greift der Rechtsmittelführer den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Februar 2013 an, mit dem eine Klage auf zum einen Aufhebung der Entscheidung , mit der die Europäische Kommission seinen Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch den Versand eines Schreibens über Einzelheiten der Vollstreckung des Urteils des Gerichts vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F-41/06, an den Rechtsanwalt, der ihn im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil vertrat, entstanden ist, abgelehnt hat, und zum anderen Verurteilung der Kommission auf Ersatz des angeblich durch diesen Umstand entstanden Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer das vollständige Fehlen einer Begründung der Abweisung der Klage auf Schadensersatz, auch wegen unterlassener Aufklärung sowie Verfälschung und Missdeutung des Sachverhalts, Willkür, falscher und unzutreffender Auslegung und Anwendung

der Rechtsnormen, aus denen sich die außervertragliche Haftung der Organe der Europäischen Union ergibt ;

des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen der Europäischen Union und dem Richter der Europäischen Union obliegt;

des Begriffs des unerlaubten Verhaltens eines Organs der Europäischen Union.

Der Rechtsmittelführer rügt auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Richters des ersten Rechtszugs über die Kosten des Verfahrens.

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