Language of document : ECLI:EU:T:2013:569

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. Oktober 2013

Rechtssache T‑226/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend – Versand eines Schreibens mit Einzelheiten zur Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil – Rechtsmittel teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom. 6. Februar 2013, Marcuccio/Kommission (F‑67/12), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind. Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht nach Art. 90 seiner Verfahrensordnung den Betrag von 2 000 Euro zu erstatten.

Leitsätze

1.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

3.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet – Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 2)

4.      Gerichtliches Verfahren – Gerichtskosten – Dem Gericht im Rahmen eines von einem Beamten missbräuchlich eingelegten Rechtsmittels entstandene Kosten – Verurteilung des Beamten zur Erstattung dieser Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, § 90 Buchst. a)

1.      Die außervertragliche Haftung der Union ist an das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen.

Dass eine Entscheidung eines Organs rechtswidrig ist, reicht nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, denn diese Haftung setzt voraus, dass der Kläger das tatsächliche Bestehen des von ihm behaupteten Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit dartun konnte.

(vgl. Randnrn. 21 und 22)

Verweisung auf:

Gericht: 28. September 2009, Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑77 und II‑B‑1‑479, Randnrn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung; 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 29)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 8. November 2012, Marcuccio/Kommission, T‑616/11 P, Randnr. 44

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf:

Gericht: 20. November 2012, Marcuccio/Kommission, T‑491/11 P, Randnr. 40; Marcuccio/Kommission, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 41 bis 44)

Verweisung auf:

Gericht: Marcuccio/Kommission, Randnrn. 40 und 52; 15. November 2012, Marcuccio/Kommission, T‑286/11 P, Randnrn. 52 und 69