Language of document : ECLI:EU:T:2008:328

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

10. September 2008(*)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind – Weinsektor – Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe – Begriff ‚beihilfefähige Fläche‘“

In der Rechtssache T‑370/05

Französische Republik, zunächst vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb, dann durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit sie im Rahmen einer Berichtigung, die die Bestimmung der Flächen betrifft, die für eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 in Betracht kommen, bestimmte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die grundlegende Regelung für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der GAP (ABl. L 160, S. 103).

2        In Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 ist festgelegt:

„Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie eine Finanzierung ablehnt.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. …“

3        Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), bestimmt:

„(1)  Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten, und die Kommission kann ihren Standpunkt dementsprechend ändern. Die Kommission kann einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschluss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.“

4        In der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1, Berichtigung: ABl. L 271, S. 47) ist insbesondere vorgesehen:

„Artikel 11

(1)       Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2)       Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3)       Die Regelung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)      die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b)      die Umbepflanzung von Rebflächen;

c)      Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

Artikel 13

Eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung kann nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in folgender Form:

a)      Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und

b)      Zuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(2)       Die Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen kann folgende Form haben:

a)      Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I dieses Titels, oder

b)      Entschädigung aus dem Gemeinschaftshaushalt.

(3)       Der Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, darf jedoch ein Gemeinschaftszuschuss bis zu 75 % gewährt werden. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten in keinem Fall einen Kostenzuschuss leisten.

Artikel 15

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Sie können insbesondere folgendes vorsehen:

a)      die Mindestgröße der betreffenden Rebfläche;

b)      die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte im Allgemeinen und der im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte im Rahmen der Programme;

c)      Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produktionspotentials infolge der Anwendung dieses Kapitels;

d)      Unterstützungshöchstbeträge je Hektar.“

5        In Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143, S. 1) ist insbesondere Folgendes festgelegt:

„(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Mindestparzellengröße fest, für die eine Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe gewährt werden kann, sowie die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss.

(2)       Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a)      Definitionen der in den Plänen aufzuführenden Maßnahmen;

b)      Fristen für ihre Durchführung, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;

c)      die Vorschrift, dass alle Pläne für jedes Haushaltsjahr die in diesem Haushaltsjahr durchzuführenden Maßnahmen und die unter jede Maßnahme fallende Fläche enthalten müssen;

d)      Verfahren für die Überwachung dieser Durchführung. …

(4)       Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Titel II Kapitel III der Verordnung … Nr. 1493/1999 und des vorliegenden Kapitels können diese Vorschriften insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeihilfebeträgen je Hektar und die Modulierung der Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorsehen. Die Vorschriften sehen insbesondere eine angemessen höhere Beihilfe vor, wenn Wiederbepflanzungsrechte, die sich aus der Rodung gemäß der Durchführung eines Plans ergeben, bei der Durchführung des Plans verwendet werden.“

6        Art. 15a der Verordnung Nr. 1227/2000, eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl. L 196, S. 23) zur Änderung der Verordnung Nr. 1227/2000, bestimmt:

„(1)  Abweichend von Artikel 15 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

(2)       Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern für eine bestimmte Maßnahme vor der vollständigen Durchführung dieser Maßnahme im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahme innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung der Vorauszahlung.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a)      die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;

b)      gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung der Maßnahme, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3)       Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Von der Französischen Republik verwendete Berechnungsmethode für die Beihilfe

7        Mit der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84, im Folgenden: streitige Entscheidung) wurden der Französischen Republik finanzielle Berichtigungen auferlegt, da sie nach Ansicht der Kommission nicht beihilfefähige Flächen in die Berechnung der Umstrukturierungs- und Umstellungskosten von Rebflächen einbezogen hatte.

8        Wie aus den Akten der Rechtssache und insbesondere aus dem Bericht der Schlichtungsstelle und den interministeriellen Verordnungen über die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 (Journal officiel de la République française vom 24. Mai 2001 und vom 5. April 2002) hervorgeht, entschieden sich die französischen Behörden für die Zahlung von Pauschalbeträgen. Die Beihilfen wurden je Hektar umstrukturierte Rebfläche (Euro je Hektar) gezahlt.

9        Bei der Berechnung der Kosten wurden die Rebflächen einschließlich der Vorgewende berücksichtigt, das heißt der Flächen an der Seite und am Ende der Rebzeilen, die als Fahrgasse und für das Wenden der im Weinbau eingesetzten Maschinen, wie zum Beispiel Traktoren und Traubenerntemaschinen, erforderlich sind.

10      Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der Beschreibung einer Standardparzelle, die als eine 1 ha große, rechteckige und ebene Rebfläche einschließlich der für das Manövrieren der landwirtschaftlichen Maschinen erforderlichen Vorgewende mit einem Anteil von 10 % der Rebfläche, das heißt von 6 m am Ende der Rebzeilen, definiert wurde.

11      Um die verschiedenen Parzellenformen und die topographischen Besonderheiten berücksichtigen zu können, wurde für die Berechnung der Flächen ein Abakus, das heißt eine Tabelle für die Berechnung, festgelegt. Darin wurde der maximal zulässige Anteil an unbestockten Rebflächen festgesetzt. Dieser betrug zum Beispiel 30 % für Parzellen mit einer bepflanzten Rebfläche von weniger als 35 a und 5 % für Parzellen mit einer bepflanzten Rebfläche von über 15 ha.

12      Die verschiedenen Kosten einer Rebpflanzung, wie zum Beispiel Rebenkauf, Pflanzenschutzmittel und Arbeitskräfte, wurden einzeln aufgelistet. Bei der Berechnung der Pauschale wurden nur die festen Kosten, das heißt die nicht gelegentlich anfallenden Kosten, berücksichtigt. Die Daten über die Kosten wurden von den Landwirtschaftskammern übermittelt und gegebenenfalls aktualisiert.

13      Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach vier Kriterien: Mitgliedschaft in einer Erzeugergemeinschaft, Eigenschaft eines Junglandwirts, Unterzeichnung eines Contrat territorial d’exploitation (regionaler Bewirtschaftungsvertrag, im Folgenden: CTI) und Herkunft der Pflanzungsrechte. Der Höchstsatz wurde für eine Pflanzung gewährt, die aufgrund von Pflanzungsrechten, die sich aus einer nach dem 31. Juli 2000 erfolgten Rodung ergaben, von einem Junglandwirt durchgeführt wurde, der Mitglied in einer Erzeugergemeinschaft war und einen CTI unterzeichnet hatte.

14      Um sicherzustellen, dass die Beihilfe gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 50 % der Umstrukturierungskosten nicht überschritt, wurden die Pauschalbeträge so bemessen, dass der höchste gewährte Beihilfebetrag 50 % der niedrigsten Anpflanzungskosten nicht überschritt.

 Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt hat

15      Vom 23. bis 27. September 2002 untersuchten die Kommissionsdienststellen in Frankreich das System zur Gewährung von Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

16      Nach dieser Untersuchung übersandte die Kommission am 10. Februar 2003 den französischen Behörden eine Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95.

17      Am 20. Mai 2003 antworteten die französischen Behörden auf die Mitteilung.

18      Am 30. September 2003 fand ein bilaterales Treffen der Kommission mit den französischen Behörden statt.

19      Nach diesem Treffen übersandte die Kommission am 22. Juli 2004 den französischen Behörden eine förmliche Mitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, in der sie ihre Position bekräftigte, dass die Gewährung von Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für die Wirtschaftsjahre 2001 und folgende nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sei. Die Kommission wies insbesondere auf das Ergebnis der auf ihr Verlangen durchgeführten Stichprobe von 50 Akten, bei denen für das Wirtschaftsjahr 2001 eine Zahlung getätigt worden war, hin, nach dem die tatsächlich bepflanzte Rebfläche im Durchschnitt nur 90 % der als beihilfefähig anerkannten Rebfläche betragen habe. Die Kommissionsdienststellen gelangten daher zu dem Schluss, dass die Flächendifferenz von 10 % dem nicht beihilfefähigen Teil der Kosten für die Umstrukturierung von Rebflächen entsprach. Folglich entschied die Kommission, dass eine finanzielle Berichtigung von 10 % der für den Zeitraum gemeldeten Ausgaben erforderlich war, auf den sich die Gemeinschaftsüberprüfung bezog.

20      Am 4. Oktober 2004 riefen die französischen Behörden die Schlichtungsstelle an, die am 2. März 2005 tagte und am 21. März 2005 ihren Bericht erstellte. Die Schlichtungsstelle kam zu dem Schluss, dass es insbesondere bei kleinen Rebflächen möglich gewesen sei, dass die Beihilfe für Flächen gewährt worden sei, für die keine Umstrukturierungskosten entstanden seien. Darüber hinaus stellte sie fest, dass es in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen sei, die Standpunkte der beiden Parteien einander anzunähern.

21      Im Anschluss an die Sitzung der Schlichtungsstelle, jedoch zu spät, als dass die Schlichtungsstelle diese Angaben noch hätte berücksichtigen können, machten die französischen Behörden zusätzliche Angaben zu dem behaupteten Risiko einer Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung. Diese Angaben stellten insbesondere auf die Ergebnisse einer Berechnung ab, wonach, selbst wenn von einem Extremfall im Rahmen des französischen Beihilfesystems ausgegangen würde, der Höchstbetrag, um den die Gesamtkosten für das gesamte französische Staatsgebiet überschritten worden wären, 2 294 Euro betragen und der durchschnittliche Beihilfesatz für das Weinwirtschaftsjahr 2000/2001 bei 4 751 Euro je Hektar gelegen hätte, mithin deutlich unter dem Betrag von 7 716 Euro je Hektar, der 50 % der Umstrukturierungskosten entsprochen habe. Für die Weinwirtschaftsjahre 2001 und 2002 hätten diese Beträge bei 6 197 Euro je Hektar bzw. bei 8 371 Euro je Hektar gelegen.

22      Am 4. Mai 2005 übersandte die Kommission den französischen Behörden ein Schreiben, in dem sie endgültig Stellung bezog.

23      Am 20. Juli 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie u. a. der Französischen Republik eine punktuelle Berichtigung von 10 % für den Teil der umstrukturierten oder umgestellten Rebflächen auferlegte.

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 30. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Mai 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27      Die Französische Republik beantragt,

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie im Rahmen einer Berichtigung, die die Bestimmung der Flächen betrifft, die für eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 in Betracht kommen, den Betrag von 13 519 122,05 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

 Vorbringen der Parteien

29      Die Französische Republik macht zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1258/1999 und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht.

30      Mit dem ersten Klagegrund, dem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1258/1999, macht die Französische Republik geltend, dass die Kommission Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen habe, obwohl diese in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien, und dass diese Ausgaben jedenfalls keinen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt verursacht hätten. Die Kommission habe daher die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verletzt.

31      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, entsprechend der von der Schlichtungsstelle getroffenen Feststellungen, ausgeführt, dass die Hauptfrage im vorliegenden Fall die von der Französischen Republik verwendete Berechnungsmethode sei, da sich das Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt auf ein oder zwei Einzelfälle beschränke, bei denen die Marge der gemeinschaftlichen Finanzierung möglicherweise überschritten wurde.

 Zu der Behauptung, die Ausgaben seien in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden

32      Die Französische Republik weist darauf hin, dass es zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben Sache der Kommission sei, einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen. Sei dieser Nachweis aber erbracht, müsse der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist. Vorliegend habe die Kommission einen Vorstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften nicht nachgewiesen.

33      Die Definition der beihilfefähigen Fläche, auf die sich die Kommission stütze und nach der nur die bepflanzte Rebfläche bei der gemeinschaftlichen Finanzierung zu berücksichtigen sei, könne nicht aus den Gemeinschaftsvorschriften abgeleitet werden. Unter diesen Umständen sei ein Mitgliedstaat nur verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 50 % dieser Kosten nicht überschreite.

34      Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 gestatte den Mitgliedstaaten, die Zahlung von Pauschalbeträgen vorzusehen. Darüber hinaus würden in den Gemeinschaftsvorschriften weder die Regeln für die Berechnung dieser Beträge festgelegt, noch werde der Begriff „beihilfefähige Fläche“ definiert. Daher obliege es den Mitgliedstaaten, die Definitionen festzulegen, mit der alleinigen Einschränkung, dass die Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 50 % der Kosten nicht übersteige. Die Französische Republik ist der Ansicht, dass sie den Begriff „beihilfefähige Fläche“ in Übereinstimmung mit allen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein definiert habe.

35      Die Französische Republik bestreitet die Behauptung der Kommission, sie habe die Höhe der pauschalen Beihilfe herabgesetzt und diese Kürzung durch die Gewährung einer Beihilfe für nicht beihilfefähige Flächen ausgeglichen, indem sie rechtswidrig die Vorgewende berücksichtigt habe, während nur die bepflanzten Rebflächen beihilfefähig seien. Die Französische Republik macht auch geltend, dass das Finanzierungssystem keinerlei Ausgleich zwischen den Begünstigten vorsehe. Sie habe dagegen die Pauschale auf Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnet, die sie für die Flächen festgelegt habe, die sie angesichts der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein für beihilfefähig gehalten habe.

36      Hinsichtlich der praktischen Erwägungen weist die Französische Republik darauf hin, dass von den einzelnen Ausgabenposten einer Bepflanzung lediglich die Beschaffung von Rebstöcken von der bepflanzten Rebfläche abhänge. Die übrigen Posten, wie die Bodenvorbereitung, einschließlich Drainage und Terrassierung, beträfen auch die Vorgewende.

37      Der Einsatz von technischen und personellen Mitteln und damit die Gesamtkosten je Hektar nähmen bei kleineren Rebfläche zu, und der Anteil des Vorgewendes sei umso größer, je kleiner die Rebfläche sei.

38      Auch könnten, wenn bei der Umstrukturierung von Rebflächen nur die bepflanzten Rebflächen berücksichtigt würden, die Weinbauern versucht sein, die unbestockte Rebfläche durch das Anpflanzen von Rebstöcken zu minimieren, was einen Anstieg des Produktionspotentials zur Folge hätte.

39      Außerdem führe die Nichtberücksichtigung der Vorgewende bei der Gewährung der Beihilfe nicht unbedingt zu einer Senkung der Ausgaben. Die pauschale Beihilfe, die auf der Grundlage der Umstrukturierungskosten einer 1 ha großen Parzelle einschließlich der Vorgewende berechnet werde, würde dann einer kleineren Fläche zugewiesen. Die Verkleinerung der Fläche, für die ein Ausgleich gewährt werde, würde daher durch die Erhöhung der Entschädigung kompensiert.

40      Entgegen der Ansicht der Kommission könne die Umstrukturierungsbeihilfe, obwohl sie in Form eines Zuschusses zu den Umstrukturierungskosten gewährt werde, nicht losgelöst von dem Begriff „Rebfläche, für die Pflanzungsrechte erteilt wurden“ gesehen werden. Aus Art. 15 der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2000 ergebe sich nämlich, dass es den Mitgliedstaaten obliege, die Mindestparzellengröße festzusetzen, für die eine Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe gewährt werden könne. Art. 15a der Verordnung Nr. 1227/2000 bestimme die finanziellen Konsequenzen einer teilweisen Durchführung der im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen und lege für die Zahlung der Beihilfe eine Schwelle fest, nach der die Maßnahmen auf mindestens 80 % der Flächen durchgeführt sein müssten.

41      In gleicher Weise bestehe eine deutliche Verbindung zwischen der Beihilferegelung und der Weinbaukartei. Sowohl für die Weinbaukartei, als auch für die Gewährung der Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werde die bepflanzte Rebfläche berücksichtigt. Für die Erstellung der Weinbaukartei werde die Parzelle in Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EWG) Nr. 649/87 der Kommission vom 3. März 1987 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 62, S. 10) als „ein zusammenhängender und nach Maßgabe des Grundstückskatasters abgegrenzter Teil der Erdoberfläche“ definiert.

42      Nach Ansicht der Französischen Republik hat die Kommission nach alledem den Betrag von 13 519 122,05 Euro zu Unrecht von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen, da es sich bei diesem Betrag um Ausgaben handele, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien.

43      Die Kommission erwidert, dass sich die Höhe der Beihilfe nach eigenen Kriterien bestimme, die sich von den Kriterien für die Feststellung der Beihilfefähigkeit der Flächen unterschieden. Die Herabsetzung des pauschalen Beihilfesatzes habe die französischen Behörden nicht dazu berechtigt, in demselben Maß den Umfang der beihilfefähigen Flächen heraufzusetzen, da diese beiden Phasen des Verfahrens ganz spezifischen Kriterien und „unterschiedlichen Regeln“ folgten. Zur Begründung bezieht sich die Kommission analog auf die Unterscheidung zwischen den Eignungskriterien und den Zuschlagskriterien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, GAT, C‑315/01, Slg. 2003, I‑6351).

44      In praktischer Hinsicht weist die Kommission darauf hin, dass in einzelnen Fällen die Beihilfe für die gesamte vom Erzeuger angegebene Rebfläche gewährt worden sei, während die tatsächlich bepflanzte Rebfläche nur 70 % dieser Fläche betragen habe. Hier liege eindeutig eine „Überkompensation“ vor, die über die von den französischen Behörden gemachten Angaben hinausgehe.

45      Die Kommission widerspricht auch der Gleichstellung der Pflanzungsrechte mit der Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung und damit auch der Berechnung der Flächen, für die Pflanzungsrechte erteilt würden, nach derselben Methode wie für Flächen, für die eine Beihilfe gewährt werde. Hierzu führt sie Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1493/1999 an, wonach die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung in Form eines Zuschusses zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolge, während die Beihilfe in Form von Wiederbepflanzungsrechten flächenbezogen sei.

46      Dies gelte auch für eine Gleichstellung der computergestützten Weinbaukartei mit der oben genannten Regelung und zwar umso mehr, als in Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 649/87 die Parzelle als ein zusammenhängender und nach Maßgabe des Grundstückskatasters abgegrenzter Teil der Erdoberfläche definiert werde und folglich die Vorgewende eingeschlossen seien. Die Kommission führt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor an (ABl. L 316, S. 16), der vorsehe, dass die endgültige Aufgabe von Rebflächen sowie Umstrukturierungen und Umstellungen, für die ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt werde, einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen werden. Durch diese Vorschrift werde eine formelle und ausdrückliche Unterscheidung zwischen den allgemeinen Aspekten des Produktionspotentials und den spezifischen Maßnahmen für die Aufgabe und die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen getroffen. Bei Letzteren, für die es eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gebe, sei die systematische Kontrolle vor Ort zwingend. Diese Kontrolle betreffe zwei wesentliche Elemente der Regelung, nämlich die Abmessung der Fläche und die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt worden sei.

47      Zu dem von der Französischen Republik angeführten Argument einer möglichen Zunahme der tatsächlichen Erntemenge erklärt die Kommission, dass die Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, sicherzustellen, dass es nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials komme. Die Kommission weist auch das von der Französischen Republik vorgebrachte Argument möglicher steigender Ausgaben zurück und erklärt, sie erlasse jedes Jahr eine Entscheidung zur Festlegung der vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten und diese vorläufige Zuweisung begrenze die Rückvergütung durch den EAGFL.

 Zu der Behauptung, die von den französischen Behörden verwendete Berechnungsmethode verursache keinen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt

48      Nach Ansicht der Französischen Republik hat die Kommission keine Hinweise von Gewicht darauf vorgelegt, dass die in Frankreich verwendete Berechnungsmethode einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt zur Folge haben konnte. Die Französische Republik bestreitet das Vorbringen der Kommission in dem der Schlichtungsstelle vorgelegten Schreiben vom 17. Februar 2005, wonach in einem Fall die gezahlte Beihilfe 51,6 % betragen und somit eine Überschreitung von 1,6 % vorgelegen habe.

49      Um sicherzustellen, dass die Beihilfe in keinem Fall 50 % der Umstrukturierungs- und Umstellungskosten überschreite, seien die Pauschalsätze so bemessen worden, dass der höchste gewährte Beihilfebetrag 50 % der niedrigsten Anpflanzungskosten nicht überschritten habe. Daher habe für das Weinwirtschaftsjahr 2000/2001, nachdem als niedrigste Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung ein Betrag von 15 432 Euro festgestellt worden sei, der Höchstbetrag bei 7 716 Euro gelegen und sei der Entschädigungshöchstsatz auf 7 170 Euro festgesetzt worden. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 habe sich, nachdem als niedrigste Kosten ein Betrag von 16 743 Euro festgestellt worden sei, der Höchstbetrag auf 8 371 Euro erhöht und sei der Entschädigungshöchstsatz auf 8 000 Euro festgesetzt worden. Wegen des Pauschalcharakters der Beihilfe hätten daher die meisten Weinbauern, die ihre Rebflächen umstrukturierten oder umstellten, Beihilfen erhalten, die 50 % der entstandenen Kosten nicht überschritten hätten.

50      Die Französische Republik führt weiter aus, dass, selbst wenn in einem Extremfall der Höchstsatz von 7 170 Euro je Hektar den Anpflanzungskosten im Languedoc-Roussillon gegenübergestellt würde, wo die Anpflanzungskosten für eine unter 80 a große Parzelle mit einem Vorgewende von 25 % im Vergleich zu den anderen französischen Regionen am niedrigsten seien, das Risiko einer Überschreitung der Obergrenze von 50 % der Umstrukturierungskosten auf durchschnittlich 3,2 % geschätzt werden könne und für das gesamte französische Staatsgebiet nur 10 ha betroffen wären. Daher entspreche die maximale Überschreitung für das gesamte genannte Gebiet dem Ergebnis aus folgender Formel: 10 ha x 0,032 x 7 170 Euro / ha = 2 294 Euro.

51      Nach Ansicht der Französischen Republik muss dieser geringe Betrag gegen die Beihilfen, die unter 50 % gelegen hätten und in anderen Fällen gewährt worden seien, abgewogen werden. Daher gebe es, selbst in dem von der Kommission zugrunde gelegten Extremfall, jedenfalls keine finanziellen Konsequenzen für den Gemeinschaftshaushalt.

52      Die Kommission erwidert, es sei nicht von Belang, dass der Entschädigungshöchstsatz so festgelegt worden sei, dass er unter den niedrigsten Anpflanzungskosten gelegen habe. Dass die französischen Behörden den pauschalen Beihilfesatz herabsetzten, hätte sie nicht dazu berechtigt, in der Folge nicht beihilfefähige Flächen zu finanzieren. Zur Begründung führt die Kommission das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T‑221/04 (Belgien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) an und macht geltend, in diesem Urteil sei entschieden worden, dass jede vorschriftswidrige Gewährung einer Beihilfe zu einer Überzahlung und daher zu einem Schaden für den EAGFL führe.

53      Die Kommission erklärt, das von ihr genannte Beispiel, mit dem sie nachgewiesen habe, dass der Beihilfesatz für eine Parzelle 51,6 % betragen habe, habe nur der Veranschaulichung gedient und die französischen Behörden hätten nicht auf der Grundlage dieses Beispiels nachweisen können, dass kein Schaden für den Gemeinschaftshaushalt entstanden sei. Daher könne die in der Klageschrift genannte Berechnung des Schadens, die auf einer Überschreitung von 1,6 % basiert, nicht berücksichtigt werden.

54      Dagegen sei auf der Grundlage der Stichprobe von 50 Akten, bei denen auf Verlangen der Kommission jede umstrukturierte Parzelle von den französischen Behörden erneut vermessen worden sei, festgestellt worden, dass für etwa 10 % der nicht beihilfefähigen Flächen eine Beihilfe gewährt worden sei. Hier liege unstreitig ein Schaden für den Gemeinschaftshaushalt vor.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zum Begriff „beihilfefähige Fläche“

55      Es ist festzustellen, dass in den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere in Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2000 ausdrücklich vorgesehen ist, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe zu erlassen, insbesondere solche, die die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeihilfebeträgen je Hektar und die Modulierung der Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorsehen.

56      Aus der Beschreibung der Methode, die die französischen Behörden für die Berechnung der Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung verwendeten (siehe oben, Randnrn. 8 bis 15), geht hervor, dass die Behörden ein System eingeführt haben, das die oben genannten rechtlichen Kriterien vollständig erfüllt. Weiter ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften keine Definition des Begriffs „beihilfefähige Fläche“ enthalten, was von der Kommission nicht bestritten wird.

57      Es gibt daher keine Rechtsgrundlage dafür, der Französischen Republik zu verbieten, die Vorgewende bei der Festlegung des Beihilfebetrags in die Referenzflächen einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Kommission regelt Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1493/1999 diese Frage nicht.

58      Zu prüfen bleibt daher, ob das französische System dabei tatsächlich das Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt geschaffen hat.

–       Zum Risiko einer Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung

59      Einleitend ist zu der Bezugnahme der Kommission auf das Urteil Belgien/Kommission (Randnr. 86), in dem entschieden wurde, dass jede vorschriftswidrige Gewährung einer Beihilfe zu einer Überzahlung und daher zu einem Schaden für den EAGFL führt, festzustellen, dass die in diesem Urteil getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, da das in Frankreich eingeführte System zur Gewährung von Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstieß, wie oben in den Randnrn. 56 und 57 festgestellt worden ist.

60      Zu dem Ergebnis der für 50 Akten, bei denen für das Wirtschaftsjahr 2001 eine Zahlung getätigt wurde, durchgeführten Stichprobe, nach dem die beihilfefähige Fläche einschließlich der Fläche um die Rebstöcke, d. h. einem Streifen mit einer Breite von der Hälfte des Pflanzabstands der Rebstöcke, durchschnittlich nur 90 % der beihilfefähigen Fläche entspricht, ist festzustellen, dass, wie oben dargelegt, die Gemeinschaftsvorschriften nicht verlangen, dass die Mitgliedstaaten die Vorgewende bei der Festlegung des Beihilfebetrags von den Referenzflächen ausschließen. Daher ist das Argument der Kommission, mit dem sie sich auf das Ergebnis der Stichprobe beruft, um eine Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung nachzuweisen, als solches unerheblich.

61      Da nach alledem nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die im Rahmen des französischen Systems getätigten Ausgaben rechtswidrig sind, ist zu prüfen, ob für die FEOGA tatsächlich die Gefahr einer Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung bestanden hat.

62      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vor allem bekräftigt, dass die Gemeinschaftsvorschriften eine Finanzierung der Kosten vorsähen und daher die Vorgewende, für die keine Umstrukturierungs- und Umstellungskosten entstünden, für die gemeinschaftliche Finanzierung nicht in Betracht kämen.

63      Zu diesem Argument ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Parteien eingehend untersucht hätten, ob die Vorgewende tatsächlich bestimmte, aus Mitteln der Gemeinschaftsfonds im Rahmen von Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen erstattungsfähige Kosten verursachen können.

64      Die Kommission hat zudem in der Mitteilung vom 10. Februar 2003, die sie gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 den französischen Behörden übersandt hatte (siehe oben, Randnr. 17), festgestellt, dass „die Prüfung der für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erforderlichen Kosten zeigt, dass die gewährte pauschale Beihilfe vor allem an die tatsächlich bepflanzte Rebfläche gebunden ist“. Dieselbe Feststellung wurde in dem Schreiben der Kommission vom 22. Juli 2004 getroffen, bei dem es sich um die förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) handelt.

65      Aus den beiden Schreiben ergibt sich, dass die Kommission bei Erlass der streitigen Entscheidung nicht ausgeschlossen hat, dass die Vorgewende im Rahmen von Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen tatsächlich Kosten verursachen können.

66      Selbst wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung eine andere Position vertreten hat, indem sie bestritten hat, dass die Vorgewende Ausgaben verursachen können, die für die fragliche Beihilfe in Betracht kommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Französischen Republik angeführten Kosten für die Bodenvorbereitung, einschließlich Drainage und Terrassierung, auch die Vorgewende betreffen. Diese Arbeiten und daher die mit ihnen verbundenen Kosten können mit Maßnahmen, die unter die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1493/1999 fallen, in Zusammenhang stehen.

67      Da Kommission hat erst im Stadium der mündlichen Verhandlung die mit den Vorgewenden in Zusammenhang stehenden Kosten bestritten, so dass der Französischen Republik nicht vorgeworfen werden kann, sie habe keine detaillierten Beweise für das Gegenteil vorgelegt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorgewende Kosten verursachen, für die eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung in Betracht kommt, ist dieses Argument der Kommission folglich zurückzuweisen.

68      Daneben ist es aus praktischer Sicht unwahrscheinlich, dass ein Weinbauer seine Rebfläche im Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen der jeweiligen Parzellen bewirtschaftet. Der Weinbauer wird eher den Bruttobetrag der ihm entstandenen Kosten durch die Hektarzahl seiner Fläche teilen. Daher weist die Französische Republik zu Recht darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung der Vorgewende bei der Gewährung der Beihilfe nicht unbedingt zu einer Senkung der Ausgaben führe. Die pauschale Beihilfe, die auf der Grundlage der Umstrukturierungskosten einer 1 ha großen Parzelle einschließlich der Vorgewende berechnet wird, würde dann einer kleineren Fläche zugewiesen. Die Verkleinerung der Fläche, für die ein Ausgleich gewährt wird, wird daher durch die Erhöhung der Entschädigung kompensiert.

69      Folglich schafft die Kommission, indem sie sich für eine strikte Trennung zwischen den unterschiedlichen Flächen einer Rebfläche ausspricht, ein künstliches und unnötiges Konzept, das sich im Übrigen nicht aus den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ableiten lässt.

70      Zu der Frage, ob das französische System der Zahlungen die erforderlichen Garantien dafür vorsieht, dass die Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung nicht überschritten wird, ist Folgendes zu sagen.

71      Erstens geht aus den Verfahrensakten hervor, dass die Ausgaben, die die Französische Republik bei der Festlegung der an die Weinbauern zu zahlenden Beträge berücksichtigt hat, tatsächlich angefallen sind, denn sie beruhten jeweils auf den von den regionalen Landwirtschaftsverbänden gesammelten Daten.

72      Zweitens hatte die Französische Republik zwei Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 50 % dieser Kosten nicht überschritt: Bei der Berechnung der Pauschale wurden nur die festen Kosten berücksichtigt, so dass die nur gelegentlich anfallenden Kosten der Weinbauern ausgeschlossen waren, und die Pauschalsätze wurden so bemessen, dass der höchste gewährte Beihilfebetrag 50 % der niedrigsten Anpflanzungskosten nicht überschritt.

73      Es ist festzustellen, dass bei einem System der Zahlung von Pauschalbeträgen eine gewisse Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben und der gewährten Beihilfe unvermeidlich ist. Die Vorgewende hängen nicht von der Größe der Parzelle ab, sondern von deren Form und von den Vorgaben aufgrund des Anbaus und hinsichtlich der Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen. Daher ist der prozentuale Anteil der unbestockten Rebfläche umso größer, je kleiner die Parzelle ist. Der Eigentümer einer kleinen, unregelmäßig geformten Rebfläche erhält möglicherweise einen proportional höheren Betrag als der Eigentümer einer großen, rechteckigen, ebenen Rebfläche mit einem Vorgewende von 5 % oder weniger dieser Fläche. Dennoch erkennt die Verordnung Nr. 1493/1999 ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen an, die zwangsläufig zu einer gewissen Ungenauigkeit der Entschädigungen führen, die an die verschiedenen Weinbauern, die sich jeweils in einer anderen Lage befinden, gezahlt werden. Diese Ungenauigkeit, die sich bei der Berechnung von Pauschalbeträgen nicht vermeiden lässt, kann nicht per se als Ursache für einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt ausgelegt werden.

74      Zum Risiko einer Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung hat die Französische Republik zu zwei Aspekten, die für die vorliegende Rechtssache erheblich sind, ausführliche Informationen vorgelegt.

75      Erstens hatten die französischen Behörden der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass für das Weinwirtschaftsjahr 2000/2001 die Beihilfe für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach Maßgabe der für die Antragsteller und die Herkunft der genutzten Pflanzungsrechte geltenden Kriterien zwischen 1 680 Euro je Hektar und 7 170 Euro je Hektar betrug. Der durchschnittliche Beihilfesatz lag bei 4 751 Euro je Hektar und damit deutlich unter dem Betrag von 7 716 Euro je Hektar (dem Betrag in Höhe von 50 % der Umstrukturierungskosten, die auf 15 432 Euro je Hektar geschätzt worden waren). Für das Weinwirtschaftsjahr 2001/2002 betrug die Beihilfe zwischen 2 170 und 8 000 Euro je Hektar; der durchschnittliche Beihilfesatz belief sich auf 6 197 Euro je Hektar und lag damit unter dem Betrag von 8 371 Euro je Hektar (dem Betrag in Höhe von 50 % der Umstrukturierungskosten, die auf 16 743 Euro je Hektar geschätzt worden waren). Folglich war den von der Französischen Republik gemachten Angaben zufolge der Durchschnittsbetrag der gewährten Beihilfe deutlich niedriger als der in der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehene Höchstsatz von 50 %.

76      Zweitens haben die französischen Behörden nachgewiesen, dass in einem theoretischen Fall mit gleichsam extremen Werten, d. h. dem für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gewährten Beihilfehöchstsatz und den niedrigsten Anpflanzungskosten in der französischen Region Languedoc-Roussillon für eine unter 80 a große Parzelle mit einem Vorgewende von 25 % dieser Fläche, das Risiko einer maximalen Überschreitung der Kosten äußerst gering wäre und einem Betrag von 2 294 Euro für das gesamte französische Staatsgebiet entspreche.

77      Zu dem Einwand der Kommission hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Arguments (siehe oben, Randnr. 53) ist festzustellen, dass die Französische Republik die entsprechende Information als Antwort auf eine von der Kommission in einem Schreiben an die Schlichtungsstelle als Beispiel angeführte Berechnung vorgelegt hat. Zudem ist das von den Parteien angeführte Beispiel, da bei der Berechnung von gleichsam extremen Werten ausgegangen wurde, die für das französische System der Zahlungen kennzeichnend sind, hinreichend aussagekräftig, um berücksichtigt werden zu können.

78      Vorsorglich ist festzustellen, dass diese Information, selbst wenn sie der Schlichtungsstelle verspätet mitgeteilt wurde, der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung vorlag. Gemäß Art. 1 der Entscheidung 94/442 greift jedenfalls „[d]er Standpunkt der Schlichtungsstelle … der endgültigen Entscheidung der Kommission … [nicht vor]“. Daher hätte die Kommission diese Information berücksichtigen können.

79      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission selbst einräumt, dass die Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung, wenn überhaupt, nur ein oder zwei Einzelfällen überschritten wäre.

80      Schließlich sind, da das französische System, wie bereits rechtlich hinreichend dargelegt wurde, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2000 entspricht, die von den Parteien vorgebrachten Argumente zur behaupteten Gleichstellung der Pflanzungsrechte mit der Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

81      Nach alledem ist davon auszugehen, dass das französische System zur Gewährung von Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen den Gemeinschaftsvorschriften entspricht und dass keine tatsächliche Gefahr einer Überschreitung der Schwelle der gemeinschaftlichen Finanzierung im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1493/1999 besteht.

82      Daher hat die Kommission, indem sie Ausgaben, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschloss, die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verletzt.

83      Der vorliegende Klagegrund greift daher durch.

84      Daher ist, ohne dass der zweite Klagegrund zu prüfen wäre, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

 Kosten

85      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie im Rahmen einer der Französischen Republik auferlegten Berichtigung, die die Bestimmung der Flächen betrifft, die für eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 in Betracht kommen, den Betrag von 13 519 122,05 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

2.      Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2008.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.