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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2006 - Falcon Sporting Goods / HABM (BIN LADIN)

(Rechtssache T-488/04)1

(Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Falcon Sporting Goods AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weigell)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2004 (Sache R 177/2004-2) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens "BIN LADIN"

Tenor des Beschlusses

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 57 vom 5.3.2005.