Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2006 - Falcon Sporting Goods / HABM (BIN LADIN)
(Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Falcon Sporting Goods AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weigell)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2004 (Sache R 177/2004-2) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens "BIN LADIN"
Tenor des Beschlusses
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - ABl. C 57 vom 5.3.2005.