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Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. April 2023 - Hauser Weinimport GmbH gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-216/23, Hauser Weinimport)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hauser Weinimport GmbH

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefragen:

1.     Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 251/20141 dahin auszulegen, dass von dem Begriff des „Alkohols“ auch ein Getränk umfasst wird, welches Alkohol enthält und kein Weinbauerzeugnis im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung ist?

2.     Bedeutet „versetzen“ im Sinn von Art. 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, dass sich der Alkoholgehalt des Endproduktes im Vergleich zu dem nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung verwendeten Weinbauerzeugnis erhöht haben muss?

3.    Ist für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I Nr. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 dahin auszulegen, dass von dem Begriff des „geschmackgebenden Lebensmittels“ ein alkoholhaltiges Getränk im Sinne der Frage 1 umfasst wird?

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1 Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. 2014, L 84, S. 14).