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Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 – Energa Power Trading/Kommission

(Rechtssache T-338/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Energa Power Trading Promitheias kai Emporias Energeias AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass sie trotz einer entsprechenden förmlichen Aufforderung nicht zu der am 9. Dezember 2010 eingereichten Beschwerde über die der DEI von den griechischen Behörden rechtswidrig gewährten Beihilfe Stellung genommen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend: Die Kommission habe es unterlassen, im Hinblick auf die der DEI gewährte Beihilfe, die rechtswidrig sei, tätig zu werden.

Dadurch, dass sie es trotz einer förmlichen Aufforderung mehr als 28 Monate (jedenfalls mehr als 26 Monate) lang unterlassen habe, zu der Beschwerde der Klägerin, der DEI sei eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden, positiv oder negativ Stellung zu nehmen, habe die Kommission es unterlassen, die vorläufige Prüfung nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. Da diese Verspätung nicht durch irgendwelche außergewöhnlichen Umstände gerechtfertigt werden könne, habe die Kommission es unterlassen, trotz ihrer einschlägigen ausschließlichen Zuständigkeit tätig zu werden, und somit gegen die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags (insbesondere Art. 106 AEUV, 107 AEUV und 265 AEUV) und die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags verstoßen.