Language of document : ECLI:EU:C:2024:303

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 27. Oktober 2005

in der Rechtssache C-175/03: Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(EAGFL - Entscheidung 2003/102/EG - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Aufrechterhaltung des Olivenanbaus auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres - Haushaltsjahre 1999-2001)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

In der Rechtssache C-175/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 10. April 2003, Hellenische Republik (Bevollmächtigte: V. Kontolaimos und S. Charitaki) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus - Generalanwalt F. G. Jacobs; Kanzler: Lynn Hewlett, Hauptverwaltungsrätin - am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird insoweit für nichtig erklärt, als sie der Hellenischen Republik eine pauschale Berichtigung von 25 % für die Haushaltsjahre 1999-2001 (Sektor Öffentliche Lagerhaltung) in Höhe von 9 926 005,21 EUR auferlegt.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 171 vom 19.07.2003.