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Klage, eingereicht am 30. Mai 2013 – Adler Modemärkte/HABM – Blufin (MARINE BLEU)

(Rechtssache T-296/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Adler Modemärkte AG (Haibach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Blufin SpA (Carpi, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. April 2013 in der Sache R 386/2012-2 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „MARINE BLEU“ enthält, für Waren der Klasse 25 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 637 193

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Blufin SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BLUMARINE“ für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 40/94.