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Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 – ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission

(Rechtssache T-364/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. (Ostrava-Kunčice, Tschechische Republik) und 12 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Berrisch im Beistand von B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den am oder vor dem 6. Juni 2016 erlassenen Beschluss der Europäischen Kommission, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie stattdessen für alle in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 322, S. 21) genannten TARIC-Codes unter einem neuen TARIC-Zusatzcode C129 zu führen und dabei den Antidumpingzollsatz für Einfuhren der von Hubei produzierten nahtlosen Rohre auf 0 % herabzusetzen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass der streitige Beschluss keine Rechtsgrundlage habe und deshalb gegen Art. 1 Abs. 2 und den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission verstoße.

Die Europäische Kommission habe den angefochtenen Beschluss auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union/Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209) gestützt, mit dem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union (T-528/09, EU:T:2014:35) bestätigt habe, wodurch das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig erklärt habe, soweit mit dieser Verordnung für die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd produzierte Waren ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei. Die Europäische Kommission habe die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009 zu Unrecht auf die Durchführungsverordnung 2015/2272 der Kommission ausgedehnt, denn die letztgenannte Verordnung sei nicht Gegenstand der früheren Rechtsstreitigkeiten gewesen. Deshalb hätte die Europäische Kommission den streitigen Beschluss erst nach Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2272 erlassen können.

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