Language of document : ECLI:EU:T:2018:28

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

25. Januar 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE – Ältere Unionswortmarke HOLY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑367/16

Gerd Brunner, wohnhaft in Moosthenning (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Maenz und D. Oerter,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

CBM Creative Brands Marken GmbH mit Sitz in Zürich (Schweiz),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2016 (Sache R 2943/2014‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen CBM und Herrn Brunner

erlässt


DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Juli 2013 meldete der Kläger, Herr Brunner, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Parfüm“;

–        Klasse 18: „Handtaschen, Hüfttaschen“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke aus textilem Material, insbesondere Trachtenbekleidung; Lederbekleidungsstücke, Bekleidung aus Lederimitat, Schuhe, Stiefel, Gürtel, Unterbekleidung, Oberbekleidung, Strümpfe, Wirkwaren, Handschuhe“;

–        Klasse 35: „Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren; Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren über das Internet“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 152/2013 vom 13. August 2013 veröffentlicht.

5        Am 12. November 2013 erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die CBM Creative Brands Marken GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke für sämtliche oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde auf die am 13. März 2013 unter der Nr. 11306545 eingetragene ältere Unionswortmarke HOLY gestützt.

7        Die ältere Marke erfasst die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Bekleidungstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen und Kundenbindungsprogrammen“.

8        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht. Der Widerspruch war auf sämtliche von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen gestützt.

9        Am 30. September 2014 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.

10      Am 18. November 2014 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde beim EUIPO ein.

11      Mit Entscheidung vom 10. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen erstens die Auffassung, dass die Waren und Dienstleistungen entweder identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich seien. Zweitens stellte sie hinsichtlich des Vergleichs der fraglichen Zeichen fest, dass diese in bildlicher Hinsicht eine geringe und in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen. Den Vergleich in begrifflicher Hinsicht stufte sie als „neutral“ ein. Drittens stellte die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr fest, dass die angemeldete Marke von dem Wort „holy“ als dominantes Element geprägt sei, da dieses Wort für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise, auf die sie sich stützte, als einziges im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Der Kläger macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 209/2009 rügt. Im Rahmen dieses Klagegrundes bringt er erstens vor, die Beschwerdekammer habe verschiedene Fehler bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit begangen. Zweitens habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der Aufmerksamkeitsgrad beim allgemeinen Publikum lediglich durchschnittlich sei. Drittens habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die relevanten deutschsprachigen Verkehrskreise beschränkt habe. Viertens habe die Beschwerdekammer insbesondere aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Bedeutung des Wortes „Haferl“ einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der dominierenden und kennzeichnenden Elemente der angemeldeten Marke begangen. Fünftens habe die Beschwerdekammer einen Fehler beim Vergleich der in Rede stehenden Zeichen begangen. Entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer bestehe im vorliegenden Fall weder eine allgemeine noch eine assoziative Verwechslungsgefahr.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

16      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr nach der Wahrnehmung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

18      Schließlich setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Axel Springer/EUIPO – Stiftung Warentest [TestBild], T‑359/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:477, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad

20      Die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen aus den Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der angemeldeten Marke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:238, Rn. 23).

21      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Beschwerdekammer nahm an, dass sich die Waren und Dienstleistungen teilweise an das allgemeine Publikum und teilweise, insbesondere bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35, an ein Fachpublikum, nämlich an Händler und Gewerbetreibende richteten, wobei bei Letzteren von einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei.

23      Der Kläger teilt die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise an das allgemeine Publikum und teilweise an das Fachpublikum richten. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums insbesondere deshalb überdurchschnittlich sei, weil Bekleidung, Taschen, Schuhwaren, Parfüm und andere der in Rede stehenden Waren in heutiger Zeit nach der individuellen Persönlichkeit eines Menschen gekauft würden, so dass die Waren mit großer Sorgfalt und nach einer detaillierten Prüfung, insbesondere nach Anprobe, ausgewählt würden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass es sich um Waren handele, die der Modebranche zugehörten, und dass die Verbraucher die Zeichen beim Kauf der betreffenden Waren nahezu ausschließlich visuell wahrnähmen.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

25      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für Waren wie Schuhe bereits entschieden worden ist, dass das maßgebliche Publikum aus Durchschnittsverbrauchern besteht, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb dieser Waren durchschnittlich ist (vgl. Urteil vom 19. April 2013, Hultafors Group/HABM – Società Italiana Calzature [Snickers], T‑537/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:207, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man annähme, dass ein Teil des maßgeblichen Publikums beim Kauf der in Rede stehenden Waren einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweist, hätte der Kläger gleichwohl nicht dargetan, dass dies für das gesamte maßgebliche Publikum gilt und dass der Teil dieses Publikums, der einen normalen Aufmerksamkeitsgrad aufweist, unbedeutend wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2013, Snickers, T‑537/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:207, Rn. 26).

26      Diese Schlussfolgerung gilt entsprechend für die übrigen in Rede stehenden Waren der Klassen 3, 18 und 25 wie Parfüms, verschiedene Taschen und Handtaschen, Lederwaren und Lederimitate sowie Bekleidungsstücke und für die Dienstleistungen der Klasse 35, die sich auf diese Waren beziehen und sich an das allgemeine Publikum richten, d. h. Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren sowie Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren über das Internet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass bestimmte Bekleidungsartikel, Taschen oder Parfüms mit besonderer Sorgfalt und somit mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad ausgewählt werden könnten, keine Folgen hat, da nicht dargetan worden ist, dass der Teil des maßgeblichen Publikums, der die übrigen Bekleidungsartikel, Taschen oder Parfüms mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auswählt, einen unbedeutenden Teil darstellte.

27      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen sich teilweise an das allgemeine Publikum richten. Daher ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2013, Snickers, T‑537/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:207, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat außerdem zu Recht festgestellt, dass sich u. a. die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 35 teilweise an ein Fachpublikum richten, nämlich an Händler und Gewerbetreibende, und dass zu erwarten sei, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums überdurchschnittlich sei. Somit ist bei den Dienstleistungen, die sich ausschließlich an dieses Fachpublikum richten, der letztgenannte Aufmerksamkeitsgrad zu berücksichtigen.

 Zu dem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dessen Beurteilung bei der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr entscheidend war

28      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer sich aus Gründen der Verfahrensökonomie von vornherein auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union konzentrierte.

29      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschränkung der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung durch eine Sprachgruppe den Anforderungen an den Zeichenvergleich nicht gerecht werde. Aufgrund des unterschiedlichen Bedeutungsgehalts der Elemente der angemeldeten Marke sei sowohl auf die Wahrnehmung durch die englischsprachigen Verkehrskreise als auch auf die der deutschsprachigen Verkehrskreise abzustellen.

30      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

31      Hierzu ist festzustellen, dass es nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich hat die Beschwerdekammer die Beurteilung zu Recht von vornherein auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union beschränkt.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

32      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mit den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder identisch oder diesen zu unterschiedlichen Graden ähnlich seien.

34      Zunächst ist hinsichtlich der für die Beantwortung des Vorbringens des Klägers relevanten Teile der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 dieser Entscheidung unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425), feststellte, dass Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen von einem Groß- oder Einzelhändler erbracht würden und neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit umfassten, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfalte, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen, also insbesondere die Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten würden, und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollten, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Die für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen notwendigen Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse des Händlers unterscheiden sich nach Ansicht der Beschwerdekammer je nach Warensegment deutlich voneinander.

35      Im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigte die Beschwerdekammer außerdem in den Rn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung zum einen die Möglichkeit, dass diese Waren und Dienstleistungen an denselben Orten angeboten bzw. verkauft werden, und zum anderen die Komplementarität dieser Waren und Dienstleistungen.

36      So wies die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 26 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die angemeldete Marke „Parfüm“ erfasse, während die ältere Marke Einzelhandelsdienstleistungen u. a. in Bezug auf „Parfümeriewaren“ betreffe, und somit einer weiteren Kategorie entspreche, die „Parfüm“ einschließe. Sie nahm daher eine geringfügige Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen an.

37      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer sodann darauf hin, dass „Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren über das Internet“, die von der angemeldeten Marke erfasst würden, den von der älteren Marke geschützten „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke und Schuhwaren“ ähnlich seien.

38      In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung gelangte die Beschwerdekammer schließlich zu dem Schluss, dass Identität zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten „Wirkwaren“ und den von der älteren Marke geschützten „Bekleidungsstücken“ bestehe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Begriff „Wirkwaren“ in Klasse 25 fertiggestellte Waren und keinen rohen oder halbfertigen Stoff habe erfassen wollen.

 Zum Vergleich zwischen „Parfüms“ und „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Parfümeriewaren“

39      Der Kläger rügt die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs zwischen „Parfüms“ und „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Parfümeriewaren“. Er macht u. a. geltend, dass in Bezug auf die Art, den Verwendungszweck und die Nutzung der in Rede stehenden Dienstleistungen und Waren keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Der Umstand, dass die im Rahmen des Einzelhandels erbrachten Dienstleistungen an denselben Orten angeboten werden könnten, an denen die in Rede stehenden Waren verkauft würden, könne entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer keine Ähnlichkeit untereinander rechtfertigen. Folgte man dem Ansatz der Beschwerdekammer, bedeutete dies nach Ansicht des Klägers, dass Waren, die über das Internet verkauft würden, wo alle Arten von Waren angeboten würden, und Waren, die in großen Warenhäusern verkauft würden, die eine Vielzahl von Waren in unterschiedlichen Abteilungen anböten, als Einzelhandelsdiensten ähnliche Waren anzusehen seien. Dies hätte nach Ansicht des Klägers zur Folge, dass grundsätzlich alle Waren Einzelhandelsdiensten ähnlich wären. Der Kläger beruft sich außerdem auf die Mitteilung Nr. 7/05 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 31. Oktober 2005 betreffend die Eintragung von Gemeinschaftsmarken für Einzelhandelsdienstleistungen. Seiner Ansicht nach stellt der Verkauf von „Parfüm“ eine Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren dar, sei aber weder Bestandteil der Ware selbst noch der Dienstleistung „Einzelhandel“.

40      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

41      Hierzu ist festzustellen, dass zwar in Bezug auf die Art, den Verwendungszweck und die Nutzung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit festgestellt werden kann, diese Waren und Dienstleistungen aber gleichwohl deshalb als ähnlich angesehen werden können, weil sie an denselben Orten angeboten werden, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, und weil „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Parfümeriewaren“ auch Parfüms zum Gegenstand haben, die der weiteren Kategorie der Parfümeriewaren zugehören. Diese Waren haben zudem in dem Sinne einen die in Rede stehenden Dienstleistungen ergänzenden Charakter, dass sie, wie auch die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, für diese Dienstleistungen unerlässlich oder wichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:399, Rn. 52 bis 56, und vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA'S], T‑213/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:37, Rn. 39 bis 44).

42      Was des Weiteren den Verweis des Klägers auf die Mitteilung Nr. 7/05 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 31. Oktober 2005 betrifft, die die Klarstellung der Praxis des EUIPO bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Marken für „Einzelhandelsdienstleistungen“, insbesondere hinsichtlich der Konkretisierung der Art der betreffenden Einzelhandelsdienstleistung, bezweckt, ist zum einen festzustellen, dass es dem Vorbringen des Klägers an Klarheit und Genauigkeit mangelt. Der Kläger beschränkt sich nämlich darauf, zu behaupten, dass nach der vorgenannten Mitteilung „Parfüm“ und „Einzelhandelsdienstleistungen“ einander nicht ähnlich seien. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass laut Rn. 6 der genannten Mitteilung Einzelhandelsdienstleistungen „als solche“, d. h. nicht näher bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen, nicht als irgendeiner anderen Ware ähnlich betrachtet werden können. Im vorliegenden Fall ist die Situation eine andere, da Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, namentlich „Parfümeriewaren“, mit einer bestimmten Ware, nämlich „Parfüm“, verglichen werden, die derselben Kategorie zugehört.

43      Die Beschwerdekammer hat somit die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, wonach eine geringfügige Ähnlichkeit zwischen „Parfüm“ und „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Parfümeriewaren“ bestehe, zu Recht bestätigt.

 Zum Vergleich zwischen „Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren; Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren über das Internet“ und „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren“

44      Der Kläger stellt eine Ähnlichkeit zwischen „Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren; Großhandelsdienstleistungen und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren über das Internet“ und „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ in Abrede.

45      Nach Ansicht des Klägers besteht aufgrund der besonderen Gepflogenheiten in der Dienstleistungskategorie „Handel mit Bekleidung, Schuhen und Textilwaren“ keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen. Die Beschwerdekammer habe grundlos angenommen, dass das maßgebliche Publikum der Ansicht sein könne, dass ein Großhändler ebenfalls Einzelhandelsdienste bezüglich derselben oder ähnlicher Waren anbiete und umgekehrt. Zwar mögen die in Rede stehenden Dienstleistungen nach ihrer Art (Handel), ihrem Zweck (Beratung, Präsentation der Waren) und ihrem Gegenstand (Bekleidung, Schuhe, Textilien) übereinstimmen, jedoch sei es möglich, nach Abnehmern und Vertriebswegen in der Modebranche zwischen Dienstleistungen des Großhandels und solchen des Einzelhandels zu unterscheiden. In der Modebranche orderten die Einzelhändler, d. h. Warenhäuser und Boutiquen, die Waren entweder direkt beim Modehaus oder en gros auf Messen, zu denen der Endverbraucher regelmäßig keinen Zutritt habe bzw. auf denen er in Anbetracht der Mindestabnahmeverpflichtungen keine Einkaufsmöglichkeit habe. Bei Warenhäusern seien die Bestellungen Aufgabe der für den Einkauf zuständigen Person. Hinzu komme, dass während der Einzelhandel die Waren dem Endkunden im Rahmen seiner Verkaufsstätten und/oder im Internet präsentiere, der Großhandel dem Einzelhändler die Waren auf brancheninternen Messen anbiete. Die Abnehmerkreise und die Verkaufsstätten seien somit klar verschieden, und es bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen.

46      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

47      Hierzu ist festzustellen, dass, obgleich das von den in Rede stehenden Dienstleistungen angesprochene Publikum jeweils verschieden ist, die Beschwerdekammer zu Recht eine Identität dieser Dienstleistungen nach Art (Handelsdienstleistungen), Zweck (z. B. Beratung zu und Vorführung von Waren im Rahmen ihres Verkaufs) und Gegenstand (die Waren selbst, in diesem Fall Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren) berücksichtigt hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Behauptungen des Klägers bezüglich der Abnehmer und Vertriebswege in der Modebranche und der Gepflogenheiten in dieser Branche durch keinerlei Beweise untermauert sind. Sie sind somit nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, wonach das Publikum der Ansicht sein könnte, dass ein Großhändler ebenfalls Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich derselben oder ähnlicher Waren anbiete und umgekehrt, zu entkräften. Zudem kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass die verschiedenen in Rede stehenden Dienstleistungen am selben Ort angeboten werden. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen festgestellt.

 Zum Vergleich von „Wirkwaren“ und „Bekleidungsstücken“

48      Der Kläger stellt Ähnlichkeiten zwischen „Wirkwaren“ und „Bekleidungsstücken“ in Abrede. Bei Wirkwaren handele es sich um aus Fadensystemen durch Maschenbildung auf einer Wirkmaschine industriell hergestellte Stoffe. Aus Gewirke könne man sowohl Bekleidung als auch z. B. Gardinenstoff fertigen. Die Annahme der Beschwerdekammer, wonach der Umstand, dass die Wirkwaren in Klasse 25 klassifiziert seien, zeige, dass der Kläger Wirkwaren als Fertigwaren habe schützen wollen, gehe fehl. Dies spiegele vielmehr das Versäumnis des EUIPO wider, das insoweit keine Beanstandungen geäußert und den Kläger nicht aufgefordert habe, seine Anmeldung zu spezifizieren.

49      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

50      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger, wie das EUIPO betont hat, die Klassen für die Klassifizierung der Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst sein sollen, selbst gewählt hat. Da er angab, die Wirkwaren gehörten zur Klasse 25, die auch Bekleidungsstücke umfasst, stellte die Beschwerdekammer zu Recht fest, dass anzunehmen sei, der Kläger habe beabsichtigt, die mit dem Begriff „Wirkwaren“ bezeichneten Waren als fertiggestellte Kleidungsstücke zu erfassen. Ungeachtet dessen, dass die Nizzaer Klassifikation ausschließlich zu Verwaltungszwecken angenommen wurde (Urteil vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM – Pucci [EMILIO PUCCI], T‑8/03, EU:T:2004:358, Rn. 40), und entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Berücksichtigung der vom Kläger nach dieser Klassifikation gewählten Klassen für die Zwecke der Auslegung oder als Genauigkeitsindiz hinsichtlich der Bezeichnung der Waren nicht ausgeschlossen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass diese Klassen nicht zu berücksichtigen sind, in allgemeiner Weise als „Wirkwaren“ bezeichnete Waren mangels jeglicher spezifischer Beschränkungen im Wortlaut jedenfalls nicht nur industriell hergestellte Stoffe, sondern auch „Wirkwaren“ als fertiggestellte Kleidungsstücke umfassen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind die letztgenannten Waren mit den durch die ältere Marke geschützten „Bekleidungsstücken“ identisch.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

51      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

53      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die höhere oder geringere Kennzeichnungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren darstellt (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Lifestyle Equities [Royal County of Berkshire POLO CLUB], T‑581/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:192, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Kennzeichnungskraft der verschiedenen Elemente, aus denen sich die in Rede stehenden Marken zusammensetzen

54      Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der verschiedenen Elemente, aus denen sich die in Rede stehenden Marken zusammensetzen, ist zu prüfen, wie das maßgebliche Publikum diese Elemente im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnimmt.

–       Zur Bedeutung des Wortes „holy“

55      Die Beschwerdekammer hielt es für erforderlich, zunächst die Bedeutung der Wortelemente der in Rede stehenden Marken zu prüfen. Zum englischen Wort „holy“, das „heilig“ bedeutet, führte sie in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung aus, dass es nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre. Folglich sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, dass der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums – selbst im Fall eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads – dieses Wort verstehen würde. Das Wort „holy“ werde in den beiden in Rede stehenden Marken eher als Phantasiebegriff wahrgenommen. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung außerdem ausgeführt, dass selbst dann, wenn einige der deutschsprachigen Verbraucher den Sinn dieses Begriffs erkennen könnten, dies hinsichtlich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht zu einer konkreten Bedeutung führen würde. Dieser Umstand würde ihrer Ansicht nach die Kennzeichnungskraft der älteren Marke somit nicht mindern.

56      Es besteht keine Veranlassung, die – im Übrigen vom Kläger nicht gerügte – Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das Wort „holy“ vom deutschsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums grundsätzlich eher als Phantasiebegriff wahrgenommen werde, da es sich nicht um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes handle, in Frage zu stellen. Diese Prämisse ist somit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.

–       Zur Bedeutung der Wortelemente „Haferl“, „shoe“ und „couture“

57      Hinsichtlich des in der angemeldeten Marke enthaltenen Begriffs „Haferl“ stellte die Beschwerdekammer fest, dass er eine Art von Schuh bezeichne, der als Arbeitsschuhwerk der Bevölkerung der Alpenregion gedient habe und derzeit als Teil alpenländischer Trachten getragen werde. Konkret handle es sich bei diesem Begriff gemäß dem Online-Wörterbuch Duden um einen „typischen österreichischen“ Ausdruck, der einen „feste[n] Halbschuh, dessen Verschnürung von einer in Fransen auslaufenden Lasche überdeckt wird“, bezeichne. Das Wort „Haferl“ sei im deutschsprachigen Alpenraum, d. h. in der Region Bayern in Deutschland, den Alpenregionen Österreichs und der Region Südtirol in Italien, ein gewöhnlicher, alltäglicher Begriff. Beim Bestandteil „Haferl“ handle es sich in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um eine generische Bezeichnung einer Art von Schuh.

58      Die Beschwerdekammer stellte außerdem fest, dass sich der Begriff „couture“ auf Mode beziehe und für das deutschsprachige Publikum verständlich sei. Das maßgebliche Publikum verstehe den Ausdruck „haferl shoe couture“ als Hinweis, dass eine Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und der mit dem Begriff „Haferl“ bezeichneten Schuhmode bestehe.

59      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der Begriff „Haferl“ entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht per se einen Trachtenschuh bezeichne. Dieses Verständnis der Beschwerdekammer ergebe sich vielmehr erst aus der Zusammenschau mit dem Begriff „shoe“, der die angemeldete Marke insoweit konkretisiere. Der Kläger erläutert die unterschiedlichen Bedeutungen, die das Wort „Haferl“ je nach Kontext haben könne, nämlich die einer (großen) Tasse bzw. eines Gefäßes. In Alleinstellung lenke dieser Begriff das Verständnis nicht in Richtung Trachtenschuhe, die insbesondere im Bayerischen mit dem Begriff „Haferlschuh“ bezeichnet würden. Der Begriff „Haferl“ sei ausschließlich im Dialekt gebräuchlich und kein gewöhnlicher, alltäglicher Begriff im Deutschen, auch nicht in bestimmten Alpenregionen. Der Umstand, dass die fragliche Bedeutung erst vor der Beschwerdekammer hervorgehoben worden sei, obwohl die Mitarbeiter der Verfahrensbeteiligten deutschsprachig seien, beweise, dass dieses Wort einen geringen Verbreitungsgrad habe. Erst auf erneuten Vortrag habe sich die Beschwerdekammer die andere Bedeutung des Begriffs „Haferl“ auf der bloßen Grundlage im Internet veröffentlichter Inhalte ohne jegliche Prüfung des tatsächlichen Sprachgebrauchs dieses Wortes zu eigen gemacht.

60      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Haferl“ nach dem Online-Wörterbuch Duden, auf das sich die Beschwerdekammer stützte, u. a. als eine Art Trachtenschuh, nämlich als „fester Halbschuh, dessen Verschnürung von einer in Fransen auslaufenden Lasche überdeckt wird“, verstanden werden kann. Dieser Verweis erlaubt die Feststellung, dass der Begriff „Haferl“ zumindest vom deutschsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums in diesem Sinne verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T‑405/05, EU:T:2008:442, Rn. 79).

62      Überdies ist zum einen festzustellen, dass der Kläger nicht bestreitet, dass der Begriff „Haferl“ in Verbindung mit „Schuhen“ sowie den Begriffen „shoe“ und „couture“ als Entsprechung zu „Haferlschuh“ wahrgenommen werden kann, auch wenn er im Übrigen andere Bedeutungen haben mag. Diese Auslegung dieses Begriffs ergibt sich auch aus dem Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens wie Auszügen aus anderen Online-Wörterbüchern zum Wort „Haferlschuh“ oder einer Online-Verkaufs-Website, auf der verschiedene Arten von mit dem Begriff „Haferlschuh“ bezeichneten Schuhen angeboten werden.

63      Zum anderen geht aus der Definition im Online-Wörterbuch Duden nicht hervor, dass das Wort „Haferl“ einem bayerischen, Tiroler oder sonstigen Dialekt zugehörig wäre, sondern lediglich, dass es sich um ein „typisches österreichisches“ Wort handelt, was als Verweis auf ein in Österreich verwendetes deutsches Wort zu verstehen ist.

64      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Begriffs „Haferl“ in Verbindung mit den Begriffen „shoe“ und „couture“ auch dann relevant bleibt, soweit es um die übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen geht, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit „Schuhen“ stehen. Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Begriff „couture“ sich auf Mode beziehe und dass er vom deutschsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums im Zusammenhang mit den Begriffen „shoe“ und „Haferl“ als Hinweis darauf verstanden werden könne, dass zwischen der angemeldeten Marke und der Trachtenschuhmode eine Verbindung bestehe.

65      Diese Feststellung wird nicht durch die Behauptung des Klägers entkräftet, wonach nur das französischsprachige Publikum die Bedeutung des Begriffs „couture“ erfasse, der ein französischsprachiger Begriff sei, der vor allem in dem Ausdruck „haute couture“ verwendet werde, welcher sich auf aus luxuriösen Materialien in mühevoller Handarbeit individuell maßgeschneiderte Modekreationen renommierter Modehäuser im obersten Preissegment beziehe. Dieses Segment unterscheidet sich nach Ansicht des Klägers von dem der Trachtenmode und insbesondere dem der mit dem Begriff „Haferlschuh“ bezeichneten Schuhe.

66      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Begriffe „couture“ und „haute couture“ offenkundig hinreichend bekannt sind und dass ein nicht unbeachtlicher Teil des deutschsprachigen Teils des maßgeblichen Publikums sie zumindest allgemein als Verweis auf Mode und damit in dem von der Beschwerdekammer angenommenen Sinn versteht.

67      Zweitens stellte die Beschwerdekammer u. a. in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass der Verweis durch die angemeldete Marke auf das allgemeine Konzept der Trachtenmode nicht nur die beanspruchten Bekleidungsstücke und Accessoires in Klasse 25, sondern auch Parfüms und Taschen umfasse. Die Beschwerdekammer befand nämlich in den Rn. 35, 36 und 43 der angefochtenen Entscheidung zu Recht, dass das Wort „Haferl“, verstanden als generische Bezeichnung für einen Trachtenschuh, auch auf das weiter gehende Konzept der Trachtenmode verweise, wenn er zusammen mit den Begriffen „shoe“ und „couture“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet werde. Dieses Verständnis wird im Übrigen durch die Darstellung eines Herzens im Bildbestandteil der angemeldeten Marke erleichtert, das ein im Bereich der Trachtenmode bekanntlich geschätztes Motiv ist.

68      Unter diesen Umständen nahm die Beschwerdekammer zu Recht an, dass die Worte „Haferl“, „shoe“ und „couture“ nur eine beschränkte Kennzeichnungskraft besitzen, da sie als Verweis auf die Kategorie der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und die darauf bezogene Geschäftstätigkeit verstanden würden.

69      Des Weiteren ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers zum Oktoberfest sowie zur angeblich geringen Kenntnis beim maßgeblichen Publikum darüber, dass Trachtenbekleidung mit Schuhen verwendet werde, die mit dem Wort „Haferl“ bezeichnet würden, nicht geeignet ist, die Erwägungen der Beschwerdekammer zu entkräften. Diese in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Erwägungen zur Beliebt- und Berühmtheit des Oktoberfests stellen nämlich lediglich eine Zusatzerwägung in der Begründung dar.

70      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Begriffe „Haferl“, „shoe“ und „couture“ nur eine beschränkte Kennzeichnungskraft besitzen.

–       Zum aus dem Buchstaben „H“ bestehenden Bildelement und der Darstellung eines Herzens

71      Nach Ansicht der Beschwerdekammer stellt das Bildelement der angemeldeten Marke den Buchstaben „H“ dar bzw. spielt auf die Vorderansicht des Oberteils einer Lederhose an und beinhaltet ein integriertes Dekorationselement in der Form eines Herzens.

72      Der Kläger macht geltend, dass das fragliche Element wahrscheinlich als Stadttor mit zwei Türmen wahrgenommen werde. Nahezu alle Verkehrskreise der Union nähmen das Bildelement als Großbuchstaben „H“ mit einem integrierten Herzsymbol war, unabhängig von der Sprachgruppe, der sie angehörten. Die Darstellung eines Herzens sei ein Ideogramm mit der Bedeutung „Liebe“. Das fragliche Bildelement bestehe somit im Wesentlichen aus einer Art „Rebus“, dessen Bedeutungsgehalt „Liebe“ bzw. „Freundschaft“ sein könne. Es sei Sache des Verbrauchers, den Sinn dieses Zeichens als Rätsel zusammenzusetzen.

73      Das EUIPO vertritt die Auffassung, dass das Bildelement der angemeldeten Marke als Buchstabe „H“ wahrgenommen werde und ohne weitere Bedeutung auf die Initiale der Wörter „holy“ und „Haferl“ verweise.

74      Hierzu ist festzustellen, dass das Bildelement der angemeldeten Marke in der Tat verschiedene Interpretationen zulässt und dass daher die Annahme möglich ist, dass es sich um eine Art Bilderrätsel für einen Teil des maßgeblichen Publikums handelt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Element als Buchstabe „H“ mit einem Herzen oder als Vorderansicht des Oberteils einer Lederhose interpretiert wird und somit auf den Bereich der Folklore verweist, oder aber als Stadttor mit zwei Türmen.

75      Es ist jedoch unstreitig, dass das Bildelement zumindest von einem Teil des maßgeblichen Publikums als Buchstabe „H“ mit der Darstellung eines Herzens wahrgenommen wird, das im Allgemeinen auf den Begriff der Liebe verweisen kann oder im Besonderen bestimmte Verbraucher an den Bereich der Folklore und die traditionelle Kultur denken lässt, da dieses Symbol in diesen Bereichen sehr häufig verwendet wird. Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, wird der Buchstabe „H“ als Verweis auf den ersten Buchstaben der Wörter „holy“ und „Haferl“ verstanden. Unter diesen Umständen kann dieser Buchstabe für sich genommen aber trotz seiner Position im oberen Teil der angemeldeten Marke und trotz des Umstands, dass er in Fettdruck gehalten und deutlicher sichtbar ist als die Wortelemente dieser Marke, nicht als besonders kennzeichnungskräftig angesehen werden.

 Vergleich in bildlicher Hinsicht

76      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die ältere Marke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten sei. Darüber hinaus befinde sie sich als erstes Wort der in Großbuchstaben und größer gedruckten Wortfolge „Holy Haferl“ im Vordergrund. Insoweit seien die Zeichen ähnlich. Die weiteren Elemente der angemeldeten Marke seien jedoch bei der älteren Marke nicht vorhanden. Schließlich weise die angemeldete Marke ein Bildelement auf, das entweder den Buchstaben „H“ darstelle oder auf die Vorderansicht des Oberteils einer Lederhose anspiele und ein integriertes Dekorationselement in der Form eines Herzens beinhalte.

77      Nach Ansicht der Beschwerdekammer würde das Publikum dem Wort „Haferl“, da es bezüglich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ein beschreibendes Element sei, eine geringere Aufmerksamkeit widmen. Des Weiteren sei das Herz in der Trachtenmode ein häufig verwendetes und beliebtes Zierelement. Die Beschwerdekammer nahm daher an, dass zumindest ein Teil des maßgeblichen Publikums den Bildbestandteil als Oberteil einer Lederhose mit Herzfigur auffassen würde und dass daher dieses Element für sich genommen für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen nur beschränkte Kennzeichnungskraft besitze. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Schluss, dass die widerstreitenden Zeichen in bildlicher Hinsicht einander nur geringfügig ähnlich seien.

78      Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Gesamteindruck der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung dessen zu prüfen sei, dass der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums das englische Wort „holy“ nicht verstehe und das Wort „Haferl“ nur von Personen verstanden werde, die den maßgeblichen Dialekt beherrschten oder mit den Details traditioneller Tracht vertraut seien, da dieses Wort beschreibend sei, wenn es in Zusammenschau mit den sehr klein gehaltenen Buchstaben des Ausdrucks „Haferl Shoe Couture“ wahrgenommen werde. Das Wort „couture“ werde vom maßgeblichen Publikum nicht verstanden, und das Bildelement werde unschwer als Buchstabe „H“ mit einem Herzsymbol begriffen, d. h. als Bilderrätsel und nicht als Element mit geringer Kennzeichnungskraft. Diesem Element komme eine dominante Stellung zu, und es sei nicht nur visuell, sondern auch inhaltlich das kennzeichnungskräftigste Element. Unter diesen Umständen bestehe zwischen den in Rede stehenden Marken keine bildliche Ähnlichkeit.

79      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

80      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht in bildlicher Hinsicht eine geringfügige Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken festgestellt hat, indem sie eine Gesamtwürdigung gemäß dem Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42) (vgl. oben, Rn. 52), vorgenommen hat. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Wort „holy“, das hinsichtlich aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnungskräftig ist und allein die ältere Marke bildet, das erste Wort des Ausdrucks „Holy Haferl“ der angemeldeten Marke ist, so dass es vom maßgeblichen Publikum ohne Weiteres wahrgenommen wird. Zum anderen ist festzustellen, dass die übrigen Elemente der angemeldeten Marke die so erzeugte Ähnlichkeit abschwächen, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat. So hat die Beschwerdekammer betont, dass das Bildelement als Buchstabe „H“ oder als Anspielung auf das Oberteil einer Lederhose wahrgenommen werden könne, und hat die Wörter „Haferl“, „shoe“ und „couture“ berücksichtigt.

 Vergleich in klanglicher Hinsicht

81      Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind die Zeichen zwar, was den Begriff „holy“ anbelangt, hinsichtlich ihrer Aussprache identisch, jedoch gebe es zwischen den in Rede stehenden Marken keine weiteren Übereinstimmungen. Die angemeldete Marke werde vermutlich als „Holy Haferl“ ausgesprochen, da die Wörter „Haferl“, „shoe“ und „couture“ unterhalb des Ausdrucks „Holy Haferl“ in sehr kleiner Schrift gedruckt seien und daher übersehen werden könnten. Die fraglichen Zeichen seien phonetisch zu einem durchschnittlichen Maß ähnlich, zumal das bildliche Element der angemeldeten Marke nicht ausgesprochen werden könne.

82      Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Annahme der Beschwerdekammer, das Bildelement der angemeldeten Marke sei nicht aussprechbar, fehlgehe. In Anbetracht der Größe dieses Elements sei es selbstverständlich aussprechbar, beispielsweise „ha“ im Deutschen oder „äitsch“ im Englischen. Auch das Herzsymbol sei aussprechbar, soweit es als Synonym für Liebe verstanden werde. Der phonetische Zeichenvergleich schließlich sei zu vernachlässigen, da die in Rede stehenden Waren wie Bekleidung, Schuhe, Taschen oder Parfüm in entsprechenden Verkaufsstätten wie Warenhäusern oder Boutiquen oder im Internet erworben würden. Der Kaufentscheidung liege dabei die visuelle Wahrnehmung der Ware und der Marke zugrunde. Regelmäßig werde die Ware durch den Verbraucher selbst – unter Umständen mit Unterstützung des Verkaufspersonals – nach Inaugenscheinnahme ausgewählt, und Waren wie Bekleidungsstücke und Schuhe nach Anprobe. Der Erwerb über das Internet ändere nichts an diesen Kaufgepflogenheiten, da das Warensortiment auf der Website durchgesehen werde, die das Logo des Anbieters einblende, und die Kaufentscheidung erfolge erst nach der Anprobe.

83      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

84      Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Frage, welche Bedeutung dem klanglichen Vergleich gegenüber dem bildlichen und dem begrifflichen Vergleich der Marken zukommt, von der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr abhängt und daher erst in diesem Stadium der Prüfung behandelt wird.

85      Ferner hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass sich die in Rede stehenden Marken aufgrund der Aussprache der Wörter „holy“ und „Haferl“ der angemeldeten Marke zu einem durchschnittlichen Maß ähnlich seien, da das Wort „holy“ der älteren Marke entspricht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung und ohne die Möglichkeit auszuschließen, dass ausnahmsweise bestimmte Verbraucher das Bildelement der angemeldeten Marke aussprechen könnten, wird dieses Element nämlich von dem Teil des maßgeblichen Publikums, das es als den Buchstaben „H“ oder wegen der Größe der verwendeten Schrift und des Vorhandenseins eines Herzens als Zierelement wahrnimmt, wahrscheinlich nicht ausgesprochen werden. Der Teil des maßgeblichen Publikums, der darin einen Verweis auf den Buchstaben „H“ der Wörter „holy“ und „Haferl“ sieht, wird sich in den meisten Fällen auf das Aussprechen dieser Wörter beschränken. Schließlich werden die übrigen Elemente der angemeldeten Marke, „Haferl“, „shoe“ und „couture“, die in einer kleineren Schrift geschrieben sind, aus Gründen der Sprachökonomie sehr wahrscheinlich nicht ausgesprochen.

 Vergleich in begrifflicher Hinsicht

86      Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums die Bedeutung des englischen Wortes „holy“ kenne. Das Wort werde als Phantasiebegriff aufgenommen, so dass der begriffliche Vergleich „neutral“ ausfalle.

87      Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die ältere Marke, sehe man vom englischsprachigen Publikum ab, das das Wort „holy“ mit der Bedeutung „heilig“ verstehe, für den übrigen Teil des maßgeblichen Publikums keine Bedeutung habe.

88      Die angemeldete Marke weise eine vielschichtige Struktur auf. Der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums, der den betreffenden Dialekt beherrsche oder mit den Details traditioneller Trachten vertraut sei, verstehe das Wort „Haferl“ und interpretiere es in der Zusammenschau mit den Wörtern „Haferl“, „shoe“ und „couture“ als beschreibende Sachangabe für bestimmte Schuhe. Diese Wahrnehmung sei jedoch nicht die des Durchschnittspublikums, da dieses das Wort „Haferl“ nicht verstehe. Zudem sei der Teil des maßgeblichen Publikums, der sowohl das Wort „Haferl“ als auch das Wort „holy“ verstehe, sehr gering. Der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums, der das Wort „Haferl“ verstehe, werde somit die Bedeutung des Wortes „holy“ nicht verstehen. Die Darstellung eines Herzens werde international verstanden. Das Bildelement schließlich könne als Buchstabe „H“, als Oberteil einer Lederhose oder als Stadttor verstanden werden. Die in Rede stehenden Marken seien somit in begrifflicher Hinsicht sehr verschieden, da die ältere Marke insoweit neutral sei, während die angemeldete Marke mit der Vorstellung von Liebe und Freundschaft assoziiert werde. Die Bedeutung der in Rede stehenden Marken gehe auch beim englischsprachigen Publikum auseinander.

89      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

90      Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der deutschsprachige Teil des maßgeblichen Publikums das Wort „holy“ in der Mehrheit nicht verstehe, da dieses Wort nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre. Für dieses Publikum hat die ältere Marke keinerlei Bedeutung. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke vom maßgeblichen Publikum dahin verstanden wird, dass sie auf mit dem Wort „Haferl“ bezeichnete Schuhe verweist. Der Verbraucher wird zum einen im Hinblick auf das Bildelement der angemeldeten Marke – als Buchstabe „H“ mit einem Herz oder als Anspielung auf das Oberteil einer Lederhose betrachtet – und zum anderen im Hinblick auf den Ausdruck in kleiner Schrift im unteren Teil der Marke auch den Verweis auf den Bereich der Folklore wahrnehmen.

91      Es ist festzustellen, dass dieser Unterschied in begrifflicher Hinsicht nicht besonders groß ist, da der Sinngehalt der angemeldeten Marke einen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweist. Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass einige der deutschsprachigen Verbraucher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Bedeutung des Wortes „holy“ als englisches Wort mit der Bedeutung „heilig“ erkennen, so würde dies den begrifflichen Unterschied nur verringern, da dieses Wort in beiden in Rede stehenden Marken enthalten ist.

 Zur Verwechslungsgefahr

92      Die Beschwerdekammer ging im Wesentlichen von einer normalen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus.

93      Hinsichtlich der angemeldeten Marke wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass diese verschiedene Elemente enthalte, die aus der Perspektive eines deutschsprachigen Verbrauchers und in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht oder kaum kennzeichnungskräftig seien. Diese Marke werde von dem Wort „holy“ als einzigem Element geprägt, das nicht beschreibend und somit im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen rein kennzeichnungskräftig sei.

94      Sodann nahm die Beschwerdekammer auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), Bezug, wonach eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Da die restlichen Elemente der angemeldeten Marke entweder rein beschreibend oder nur gering kennzeichnungskräftig seien, werde das Wortelement „holy“ darin unmittelbar als alleinständiger Begriff wahrgenommen.

95      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise geringfügig ähnlich seien. Unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die vollständig in der angemeldeten Marke enthalten sei, und des Umstands, dass sie in der Kombination mit deren restlichen Bestandteilen nicht nur eine „selbständig kennzeichnende Wirkung“ behalte, sondern das „prägende und kennzeichnungsstärkste“ Element darstelle, sei davon auszugehen, dass der angesprochene deutschsprachige Verbraucher von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgehen werde. Unter diesen Umständen sei eine Verwechslungsgefahr auch bei erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher bezüglich aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu bejahen.

96      Schließlich nahm die Beschwerdekammer an, dass die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2010 in der Sache R 681/2010‑4 nicht maßgeblich sei, da sie eine andere Marke betreffe und da nach Rn. 50 des Urteils vom 16. Mai 2012, Wohlfahrt/HABM – Ferrero (Kindertraum) (T‑580/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:240), eine Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen sei.

97      Nach Ansicht der Beschwerdekammer war der Widerspruch somit wegen Vorliegens von Verwechslungsgefahr erfolgreich und die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass über die Frage entschieden zu werden brauchte, ob die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitze.

98      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die festgestellten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Marken seien hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen. Obgleich das Wort „holy“ in der angemeldeten Marke enthalten sei, sei der Gesamteindruck der in Rede stehenden Marken vollkommen unterschiedlich. Der Kläger betont insoweit insbesondere die Komplexität der angemeldeten Marke, deren sämtliche Elemente spezifische Positionen einnähmen und grafisch in unterschiedlicher, spezifischer Form ausgestaltet seien. Er verweist auf einige ältere Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen des EUIPO, in denen festgestellt worden sei, dass die Komplexität der angemeldeten Marke hinreichende Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bilde. Vergrößert werde dieser Abstand noch durch den teilweise unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke, der je nach Sprachgruppe erheblich variieren könne.

99      Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, dass bei den in Rede stehenden Marken keine assoziative Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bzw. mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), ergebenden Rechtsprechung nicht erfüllt. Insbesondere habe das maßgebliche Publikum keine Veranlassung, dem Wort „holy“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzumessen oder diese Marke für eine Untermarke der älteren Marke zu halten, die beispielsweise eine Trachtenkollektion bezeichne. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die Verwendung einzelner Wörter zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen für sämtliche Marktteilnehmer freigehalten werden müsse. Zudem belege die Anzahl der von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO initiierten Widerspruchsverfahren deren aggressive Vorgehensweise gegen die Verwendung der Bezeichnung „holy“, auch in Kombinationsmarken.

100    Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

101    Es ist festzustellen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles trotz eines gewissen Unterschieds in begrifflicher Hinsicht die Berücksichtigung der geringen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken in bildlicher Hinsicht und der durchschnittlichen Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht sowie alle sonstigen gemäß dem Urteil vom 9. Juli 2003, GIORGIO BEVERLY HILLS (T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu berücksichtigenden Umstände, auf die oben in Rn. 17 hingewiesen worden ist – wie eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder deren Identität sowie der Grad der Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums –, zu dem Schluss führen, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr festgestellt hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Waren, die nur nach Anprobe gekauft werden und bei denen der bildliche Vergleich folglich eine größere Bedeutung als der klangliche Vergleich haben könnte.

102    Diese Schlussfolgerung wird durch die oben in den Rn. 98 und 99 angeführten verschiedenen Einlassungen des Klägers nicht entkräftet.

103    Erstens weist die angemeldete Marke als Ganzes betrachtet nämlich selbst bei Berücksichtigung ihrer Komplexität keine hinreichenden Unterschiede zu der älteren Marke auf, um jegliche, u. a. auf dem in den beiden in Rede stehenden Marken enthaltenen kennzeichnungskräftigen Wort „holy“ beruhende Verwechslungsgefahr auszuschließen. Den Ausführungen des EUIPO entsprechend ist darauf hinzuweisen, dass die ältere Marke, die durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist, während deren übrige Elemente höchstens eine geringe Kennzeichnungskraft haben. Somit kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung erfüllt sind, die auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), zurückgeht, das sich auf eine besonderen Situation bezog, in der es um eine selbständig kennzeichnende Stellung einer älteren Marke in einem zusammengesetzten Zeichen ging. Ferner genügt hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in Bezug auf die älteren Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des EUIPO die Feststellung, dass es sich dabei um erstinstanzliche Entscheidungen handelt, die weder die Beschwerdekammern des EUIPO noch gar den Unionsrichter binden können.

104    Was zweitens das Vorbringen des Klägers zum angeblichen Freihaltebedürfnis bezüglich des Wortes „holy“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zugunsten der anderen Marktteilnehmer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, wenn eine rechtsgültig eingetragene ältere Marke gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Apollo Tyres/HABM – Endurance Technologies [ENDURACE], T‑109/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:211, Rn. 80). Jedenfalls ist, wie bereits festgestellt worden ist, dieses für die Mehrheit des deutschsprachigen Teils des maßgeblichen Publikums nicht verständliche Wort in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale nicht beschreibend. Etwas anderes gilt im Übrigen auch nicht für die Verbraucher, die die Bedeutung auf Englisch möglicherweise erfassen, da diese Bedeutung keinen eindeutigen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweist.

105    Außerdem genügt insoweit, als der Kläger einige Beispiele für die Verwendung des Wortes „holy“ nicht als Marke, sondern als dekoratives Element u. a. auf T‑Shirts oder im Zusammenhang mit Werbeartikeln geltend macht, die Feststellung, dass es sich dabei um Fälle handelt, die keinerlei Zusammenhang zum vorliegenden Fall haben, der ausschließlich die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei konkreten Marken betrifft. Im Übrigen hat der Kläger nicht speziell vorgetragen, dass die fraglichen Beweismittel sich auf Werbeartikel beim deutschsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums beziehen.

106    Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO habe zahlreiche Widerspruchsverfahren initiiert, ist zum einen festzustellen, dass diese Behauptung nicht durch konkrete Beweismittel untermauert worden ist. Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass Widerspruchsverfahren, die gegebenenfalls vom Inhaber einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke zum Schutz dieser Marke initiiert werden, nicht als Teil einer missbräuchlichen Praxis angesehen werden können, sondern vielmehr als Teil der Wahrnehmung der ausschließlichen Rechte, die durch eine Unionsmarke nach Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) eingeräumt werden.

107    Nach alledem ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

108    Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags zu entscheiden wäre.

 Kosten

109    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

110    Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Januar 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.