Language of document : ECLI:EU:T:2014:852

Rechtssache T‑39/13

Cezar Przedsiębiorstwo Produkcyjne Dariusz Bogdan Niewiński

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines Einsatzes – Älteres Geschmacksmuster – Neuheit – Eigenart – Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses – Beurteilung des älteren Geschmacksmusters – Art. 3, 4, 5, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2014

1.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist – Bauelement, das bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleiben muss, um als neu und mit Eigenart ausgestattet zu gelten

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, zwölfter Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a)

2.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist – Bauelement, das bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleiben muss, um als neu und mit Eigenart ausgestattet zu gelten – Unmöglichkeit, die Bedingungen anhand eines Vergleichs mit einem älteren Geschmacksmuster zu beurteilen, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses nicht sichtbar ist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a)

1.      Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt ein Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, nur dann als neu und mit Eigenart ausgestattet, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt.

Die Sichtbarkeit ist ein wesentliches Kriterium des Schutzes von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 ist nämlich zu entnehmen, dass der Schutz sich weder auf Bauelemente erstrecken sollte, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist.

(vgl. Rn. 36, 40)

2.      Da ein Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses und bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar ist, nicht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann, ist entsprechend davon auszugehen, dass Neuheit und Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht anhand eines Vergleichs mit einem älteren Geschmacksmuster beurteilt werden können, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar ist. Somit ist das Kriterium der Sichtbarkeit, wie es im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2012 formuliert ist, auf das ältere Geschmacksmuster anwendbar.

(vgl. Rn. 51, 52)