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Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 – Vitronic/EUIPO (Enforcement Trailer)

(Rechtssache T-433/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Tsoumanis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Enforcement Trailer – Anmeldung Nr. 18 281 599

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2021 in der Sache R 236/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Eintragungshindernisse der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 der Anmeldung nur in diejenigen Mitgliedstaaten entgegen gehalten werden, in denen Englisch die Amtssprache ist, nämlich Irland und Malta;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der der Klägerin vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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