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Klage, eingereicht am 22. Juni 2021 – Syndesmos Tyrokomon Kyprou u. a./Kommission

(Rechtssache T-361/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Syndesmos Tyrokomon Kyprou (Nicosia, Zypern) und 11 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Beklagten vom 12. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ [Halloumi]/„Hellim“ [g.U.])1 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Der Beklagten sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass der Antrag Nr. CY/PDO/0005/01243 mit der Verordnung Nr. 1151/20122 in Einklang stehe. Die Beklagte habe gegen die Art. 10, 49 und 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen und habe den Antrag auf Eintragung von „Halloumi“ als g.U.3 nicht ordnungsgemäß geprüft.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch gegen die Art. 10, 49 und 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, dass sie nicht die Einhaltung des in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens geprüft habe.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe wegen der extrem langen Dauer des Eintragungsverfahrens gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unzureichend begründet. Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und gegen das Recht der Kläger auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil die zyprischen Gerichte die nationalen Rechtsakte aufgehoben hätten, auf die die angefochtene Verordnung gestützt sei.

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1 ABl. 2021, L 125, S. 42-51.

2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Lebensmittel (ABl. 2012, L 323, S. 1-29).

3 Geschützte Ursprungsbezeichnung.