Language of document : ECLI:EU:T:2010:537

Rechtssache T‑281/09

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHROMA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Ein Wortzeichen ist nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) setzt auch nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann.

Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die durch das fragliche Zeichen beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind oder ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können.

(vgl. Randnrn. 28-29)

2.      Das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Wortzeichen CHROMA ist für die in der Anmeldung beanspruchten Waren „Spülbecken, Brausetassen, Dusch- und Badewannen, Waschbecken, Bidets, Urinale, Klosetts, Spülkästen, jeweils aus Keramik“ und „Baumaterialien, nicht aus Metall; Fliesen, Platten, Profilleisten, Rohre und Beläge für Bauzwecke, sämtliche nicht aus Metall; keramische Platten, Mosaike und Formteile für Bauzwecke; Keramikrohstoffe“ in den Klassen 11 und 19 des Abkommens von Nizza aus der Sicht des griechischsprachigen Verbrauchers beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Transliterationen griechischer Wörter in lateinischen Buchstaben sind für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 den in griechischen Buchstaben geschriebenen Wörtern gleichzustellen. Dies gilt in dem Fall des Zeichens CHROMA umso mehr, als es eine getreue Transkription des griechischen Wortes „xρώμα“ mit der Bedeutung „Farbe“ in Buchstaben des lateinischen Alphabets ist, das dem fraglichen griechischsprachigen Verbraucher bekannt ist.

Die Verwendung des Begriffs „Farbe“ vermittelt damit eine Aussage, die der betreffende Verbraucher sofort verstehen kann und die auf die Verfügbarkeit einer Produktpalette in verschiedenen Farben hinweist, im Fall von keramischen Sanitärgeräten und keramischen Baumaterialien für Badezimmer in anderen Farben als dem klassischen Weiß. Im Übrigen kann eine Nachfrage nach diesen Waren gerade nach Maßgabe ihrer Farbpalette bestehen, um sie passend einem Rahmen der Innenraumgestaltung einzufügen. Daraus folgt, dass das Zeichen CHROMA aus der Sicht des maßgeblichen griechischsprachigen Verbrauchers als Hinweis darauf dienen kann, dass die fraglichen Waren der Klassen 11 und 19 in verschiedenen Farben erhältlich sind, und dass es damit ein für die Vermarktung dieser Waren relevantes Merkmal bezeichnet.

(vgl. Randnrn. 33-35, 39, 41)