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Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 - Meta Group/Europäische Kommission

(Rechtssache T-35/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 12.11.2012 (Az. N. 1328694) für nichtig zu erklären, das die "Zahlung mittels Aufrechnung mit Forderungen der Kommission" zum Gegenstand hatte, mit dem die Kommission gegen die von der Meta Group im Zusammenhang mit dem Vertrag TAKE-IT-UP (Nr. 245637) ihr gegenüber erhobenen Forderung in Höhe von 69 061,80 Euro die Aufrechnung mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, erklärt hat;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012 (Az. N. 1380282) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative (Nr. 245599) erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012 (Az. N. 1380323) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der Forderung in gleicher Höhe zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 22.11.2012 (Az. N. 1387638) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit den Verträgen TAKE-IT-UP (Nr. 245637) und Ecolink+ (Nr. 256224) erhobenen Forderung in Höhe von 220 518,25 Euro mit dem Betrag in Höhe von 209 108,92 Euro, wie er sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte.

Und infolgedessen

die Verwaltung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 424 787 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu verurteilen;

die Verwaltung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Folgeschadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründung und wesentlichen Argumente sind jenen ähnlich, die in der Rechtssache T-34/13 geltend gemacht wurden.

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