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Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 - Meta Group/Europäische Kommission

(Rechtssache T-34/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der DG Enterprise and Industry Directorate - General vom 11.12.2012 mit dem Aktenzeichen N. 1687862 für nichtig zu erklären;

den Financial Audit Report n. S12.16817 für nichtig zu erklären;

und, soweit erforderlich,

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 12.11.2012 für nichtig zu erklären, das die "Zahlung mittels Aufrechnung mit Forderungen der Kommission" zum Gegenstand hatte, mit dem die Kommission gegen die von der Meta im Zusammenhang mit dem Vertrag TAKE-IT-UP (Nr. 245637) Group ihr gegenüber Forderung in Höhe von 69 061,80 Euro die Aufrechnung mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, erklärt hat;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380282, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative (Nr. 245599) erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380323, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 22.11.2012, Az. N. 1387638, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group gegenüber ihr im Zusammenhang mit den Verträgen TAKE-IT-UP (Nr. 245637) und Ecolink+ (Nr. 256224) erhobenen Forderung in Höhe von 220 518,25 Euro mit dem Betrag in Höhe von 209 108,92 Euro, wie er sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

und infolgedessen die Verwaltung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 424 787,9 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu verurteilen;

die Verwaltung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Folgeschadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die zwischen der Klägerin und der Kommission im Rahmen des "Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (2007-2013)" geschlossene Finanzhilfevereinbarung.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Vorschrift in amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011, Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, sowie Verletzung der Grundsätze des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht

-    Das Verhalten der Kommission stelle eine Verletzung der von ihr gegenüber der Meta vertraglich übernommenen Verpflichtungen dar, insbesondere was die Einverständniserklärung mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode anbelange.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Finanzhilfevereinbarung zu den CIP-Programmen (BCreative, TAKE-IT-UP, Ecolink+), Verletzung des Grundsatzes der Angemessenheit sowie offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung

-    Die Klägerin habe den Beweis erbracht, dass die Vergütungen an die eigenen Gesellschafter als Werkvertragsnehmer völlig marktüblich seien sowie völlig im Einklang stünden mit den Vergütungen der unabhängigen scheinselbständigen Arbeitnehmer ("in house consultants") und jenen der Angestellten, die ähnliche Tätigkeiten durchführten. Nach interner Regelung könnten solche Mindestbeträge im Fall von "außergewöhnlicher Wichtigkeit, Komplexität oder Schwierigkeit" der verlangten Dienstleistung auch um 100% erhöht werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Ministerialerlass vom 2. September 2010, Nr. 169). Die Einstufung der internationalen Experten, die mit den Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Projekte beschäftigt seien und von Meta Group unter einen Vertrag der "koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit" genommen worden seien, sei auch völlig legitim.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Verwaltung und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der vorherigen Festlegung der Kriterien

-    Das Vorliegen einer Vielzahl von anwendbaren Kriterien zur Festlegung der Berechnungsmodalitäten der Aufrechnungen hätte die Verwaltung dazu veranlassen müssen, das für den Privatsektor günstigste Kriterium zu heranzuziehen. Wenn man einmal zur Kenntnis genommen habe, dass auf dem italienischen und europäischen Markt für dieselben Dienstleistungen deutlich voneinander abweichende Preise existierten, wäre es zweckmäßig gewesen, jener Lösung den Vorzug zu geben, die die Lage der Klägerin am wenigsten zu beeinträchtigen vermöge.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Bestimmungen im amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011 und Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht

-    Die Aufrechnungshandlungen seien unrechtmäßig, da die angegebenen Beträge der Forderungen, die der Meta im Zusammenhang mit den genannten Verträgen zustünden, deutlich niedriger ausfielen als tatsächlich geschuldet. Insbesondere habe die Kommission kraft der Ergebnisse des hier angefochtenen final audit report bei der Feststellung der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit den Gesellschaftern, die als Werkvertragsnehmer aufgetreten seien, willkürlich einen Stundensatz zugrunde gelegt, der deutlich niedriger sei als der von Meta vorgeschlagene.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Begründungsmangel

-    Den Aufrechnungshandlungen mangle es vollständig an einer Begründung, auch in Bezug auf die herangezogenen Kriterien und Berechnungsparameter. Da der Meta die Endergebnisse des audit report im Zeitpunkt der Bekanntgabe der jeweiligen Aufrechnungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen seien, hätte die Kommission daher die Einschätzungen, die der Entscheidung, eine Methode für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten anzuwenden, die sich von der vertraglich festgelegten unterscheide, zugrunde lägen, klar zum Ausdruck bringen müssen.

6.    Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Durchführung der Berechnungen für die Feststellung der Beträge, die der Klägerin zustünden

-    Die von der Kommission bei der Aufrechnung durchgeführten Berechnungen erschienen ebenfalls falsch. Auch wenn man nämlich die flate rates im Zusammenhang mit dem Programm "Marie Curie" heranziehe, seien die Berechnungen in sich nicht schlüssig.

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