Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 - Erreà Sport/HABM - Facchinelli (ANTONIO BACIONE)
(Rechtssache T-36/13)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Erreà Sport SpA (Torrile, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antonio Facchinelli (Dalang, China)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 1561/2011-1 aufzuheben und dementsprechend die im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 117/2010 veröffentlichte Anmeldung des Antonio Facchinelli für alle Waren zurückzuweisen;
dem Beklagten die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Antonio Facchinelli.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortelementen "ANTONIO BACIONE" für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 056 037.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortelement "erreà" und Bildmarke mit zwei sich schneidenden Rauten für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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