Klage, eingereicht am 24. Januar 2013 - Pedro Group/HABM - Cortefiel (PEDRO)
(Rechtssache T-38/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pedro Group Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Brandreth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cortefiel, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 26. November 2012 (Sache R 0271/2011-4) teilweise aufzuheben: Aufhebung des Teils der Entscheidung, der einen Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 17. Dezember 2010 aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin für bestimmte Waren der Klasse 25 zurückgewiesen hat;
dem Beklagten die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PEDRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 541 857.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1 252 899 der Bildmarke "Pedro del Hierro" in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25, 35 und 42 sowie internationale Registrierung Nr. 864 740 der Bildmarke "Pedro del Hierro" in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25 und 35, für die Wirkung für Bulgarien, Spanien und Rumänien geltend gemacht wird.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr der Widerspruch für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wurde, Zurückweisung der Anmeldung für diese Waren und Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 und 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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