Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des International Institute for the Urban Environment gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2005

(Rechtssache T-74/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Das International Institute for the Urban Environment mit Sitz in Delft (Niederlande) hat am 16. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Ph. W. M. ter Burg.

Die Kläger beantragt,

die Entscheidung INFSO-R2/RB/SOC/Isc D(2004) 541407 der Kommission betreffend die Prüfung der Rechnungsführung von IIUE-NL 02-BA14-032 für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die vom Kläger beanspruchte Summe gerechtfertigt und vertragsgemäß ist;

festzustellen, dass das IIUE die für die Verträge aufgewandten Stunden beanspruchen kann, und der Kommission aufzugeben, eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung nach Maßgabe der anwendbaren Gemeinschaftsregeln guter Verwaltungsführung zu erlassen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das International Institute for the Urban Environment ist ein Ein-Mann-Betrieb, dessen Alleininhaber der Kläger ist. 1999 schloss es mit der Kommission den Vertrag IPS-1999-00016, wonach das Institut im Rahmen des Programms für technologische Entwicklung "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" einen Zuschuss erhalten sollte. Die Kommission führte eine Prüfung der Rechnungsführung hinsichtlich der von den Vertragschließenden beanspruchten Erstattungen durch, und der Kläger greift die Ergebnisse dieser Prüfung in Bezug auf Personalkosten an.

Der Kläger macht zunächst geltend, dass die von dem Institute verwendete Methode zur Berechnung der Personalkosten nach den Bedingungen des Vertrages zulässig gewesen und dass die Kommission überdies ausdrücklich auf die Verwendung dieser speziellen Methode aufmerksam gemacht worden sei. Die Kommission habe diese Methode, die auch bei anderen von dem Kläger eingereichten und von der Kommission ebenfalls bezuschussten Programmen verwendet worden sei, nie zurückgewiesen. Daher habe er zu Recht annehmen können, dass diese Methode für die Kommission akzeptabel sei.

Der Kläger trägt ferner vor, dass die angefochtene Entscheidung keine hinreichende Begründung enthalte und außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe, da der von ihm beanspruchte Gesamtbetrag angemessen und vertragsgemäß sei.

____________