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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Deutsche Telekom AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 17. Februar 2005

    (Rechtssache T-72/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Deutsche Telekom AG, Bonn (Deutschland), hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte J.-C. Gaedertz und D.R. Marschollek.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Dezember 2004 aufzuheben;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke:        Die Wortmarke "Telekom Global Net" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 (Elektronische Instrumente, Druckereierzeugnisse, Werbung, Finanz- und Immobilienwesen, Telekommunikation, Transport- und Lagerwesen, Erziehung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung ...) - Anmeldung Nr. 2 168 169.

Entscheidung des Prüfers:            Zurückweisung der Anmeldung für fast alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

    

Entscheidung der Beschwerdekammer:    Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:                    -    Die angemeldete Marke weist hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 keinen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 auf.

                        -    Die angemeldete Marke hat hinreichend Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

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