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Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 - Abertis Infraestructuras/Kommission

(Rechtssache T-200/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und P. Callol García)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten aufzuerlegen und alle weiteren rechtlich gebotenen Entscheidungen zu treffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist derselbe Rechtsakt wie in der Rechtssache T-58/09, Schemaventotto/Kommission (ABl. C 82, S. 34). Es handelt sich um den Rechtsakt, mit dem die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) (im Folgenden: Verordnung) in Bezug auf die Kontrolle des Zusammenschlusses der Klägerin mit der Autostrade S.p.A. (Sache COMP/M.4388 - Abertis/Autostrade) eingestellt hat.

Zur Begründung ihrer Anträge trägt die Klägerin Folgendes vor:

Die Europäische Kommission habe ihre gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, indem sie ein anhängiges Verfahren nach Art. 21 abgeschlossen habe, ohne die von Italien zum Nachteil der Rechte von Abertis begangenen Verstöße festzustellen; hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht fehlerhaft beurteilt und damit gegen ihre Verpflichtung aus Art. 21 der Verordnung verstoßen.

Die Kommission habe die in Art. 21 der Verordnung festgelegten wesentlichen Verfahrenserfordernisse verletzt. Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit der Maßnahmen der Kommission, da er die volle Zweckerreichung des Art. 21 der Verordnung verhindere.

Die Kommission habe gegen die Pflicht zur Begründung der Maßnahmen verstoßen.

Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie eine Entscheidung auf eine Vorschrift - Art. 21 der Verordnung - gestützt habe, die ihr den Erlass dieser Entscheidung nicht ermögliche, da die Entscheidung in den Anwendungsbereich von Art. 226 EG falle; dabei habe sie die Garantien in Art. 21 der Verordnung beeinträchtigt, diesen seiner Wirkung beraubt und dem geplanten und von ihr selbst zuvor genehmigten Zusammenschluss den Schutz entzogen.

Die Kommission habe gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, weil sie in Fällen, in denen kein Ermessen bestehe, nicht gegen den Mitgliedstaat vorgegangen sei und dadurch das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer zerstört habe.

Hilfsweise schließlich wird geltend gemacht, die Kommission habe die neue, durch den italienischen Staat eingeführte rechtliche Regelung nicht richtig beurteilt, da kein rechtlicher Rahmen geschaffen worden sei, der sicherstelle, dass bei künftigen grenzüberschreitenden Fusionen im Bereich der Autobahnen in Italien die Unternehmen gerecht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht behandelt würden.

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