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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2012 - Ziegler/Kommission

(Rechtssache T-539/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ziegler SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bellis, M. Favart und A. Bailleux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

festzustellen, dass die Europäische Kommission ihr gegenüber die außervertragliche Haftung der Europäischen Union ausgelöst hat;

die Europäischen Union zu verurteilen, 1 472 000 Euro nebst Zinsen seit dem 11. März 2008 bis zur vollständigen Zahlung sowie 112 872,50 Euro pro Jahr seit dem 11. März 2008 nebst Zinsen bis zur vollständigen Zahlung an sie zu zahlen;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von der Europäischen Union begehrt, umfasst zwei verschiedene Posten.

Erstens sei ihr ein Schaden entstanden durch die Geldbuße von 9 200 000 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich 7,60 %, die durch die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 - Auslandsumzüge aufgrund einer Zuwiderhandlung, für die die Union teilweise verantwortlich sei, gegen sie verhängt worden sei. Der Schaden sei ihr dadurch entstanden, dass die Europäische Union in zweifacher Hinsicht rechtswidrig gehandelt habe:

Zum einen habe die Union dadurch, dass sie die Erstattung der Umzugskosten ihrer Beamten davon abhängig gemacht habe, dass diese drei verschiedene Kostenvoranschläge vorlegten, und überhaupt nicht überprüft habe, ob dieser Verpflichtung nachgekommen werde, obwohl sie die Auswüchse, zu denen diese Praxis führen würde, sehr genau gekannt habe, einen Regelungsrahmen geschaffen, der für die Begehung der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV förderlich gewesen sei, wegen der dann die Umzugsunternehmen mit Sanktionen belegt worden seien. Dadurch habe die Union ihre Sorgfaltspflicht und das Grundrecht der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletzt.

Zum anderen hätten die Beamten der Europäischen Union sie in ihrer Eigenschaft als Beamte dadurch, dass sie bei ihr Schutzangebote angefordert hätten, unmittelbar dazu verleitet, die Zuwiderhandlung zu begehen, wegen der sie mit einer Sanktion belegt worden sei. Über ihre Beamten habe die Europäische Union daher bei dem - sodann von ihr geahndeten - Verstoß gegen Art. 101 AEUV mitgewirkt und überdies das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt.

Zweitens verzeichne sie seit dem Erlass der Entscheidung vom 11. März 2008 einen erheblichen Gewinnausfall, da aufgrund der nicht beendeten Praxis der Schutzangebote ihre Weigerung, solchen Anfragen zu entsprechen, ihren Ausschluss von den betreffenden Märkten zur Folge habe, so dass sie für die Beamten der europäischen Organe nur noch sehr wenige Umzugsdienstleistungen erbringe. Die Ursache des ihr auf diese Weise entstandenen Schadens sei ein Verstoß der Union gegen ihre Sorgfaltspflicht.

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