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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Ismailova/Rat

(Rechtssache T-234/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegt – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Begriff „Verbindung“ – Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 a. E. der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Zuständigkeit des Gerichts –Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verteidigungsrechte – Eigentumsrecht und unternehmerische Freiheit – Freizügigkeit – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gulbakhor Ismailova (Taschkent, Usbekistan) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon, Rechtsanwältin C. Durrleman und Rechtsanwalt S. Lescanne)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1), sowie der Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1), und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3), sowie, nach Anpassung, des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Frau Gulbakhor Ismailova trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 237 vom 20.6.2022.