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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Ofree/EUIPO – gamigo (gamindo)

(Rechtssache T-91/23)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke gamindo – Ältere Unionswortmarke gamigo – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ofree Srl (Treviso, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Sergi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Capostagno und T. Klee als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: gamigo AG (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Lange)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Januar 2023 (Sache R 632/2022-2).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ofree Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die der gamigo AG entstandenen Kosten.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 121 vom 3.4.2023.