Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2007 - France Télécom / Kommission
(Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Begründung - Verhältnismäßigkeit - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: France Télécom SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Clarenc und J. Ruiz Calzado)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und O. Beynet)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C (2004) 1929 der Kommission vom 18. Mai 2004 in der Sache COMP/C-1/38.916, mit der der France Télécom SA sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Wanadoo SA und allen von der Wanadoo SA direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1) zu dulden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.