Language of document : ECLI:EU:C:2021:830

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 6. Oktober 2021(1)

Rechtssache C881/19

Tesco Stores ČR a.s.

gegen

Ministerstvo zemědělství

(Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně [Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Lebensmittelinformationsrecht – Rechtsangleichung – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Kennzeichnung von Lebensmitteln – Kakao- und Schokoladeerzeugnisse – Zutatenverzeichnis für ein Lebensmittel, das für die Verbraucher eines Mitgliedstaats bestimmt ist – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Richtlinie 2000/36/EG“






1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik) betrifft die Verwendung des Begriffs der zusammengesetzten Zutat im vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten für ein Lebensmittel, das in einem Mitgliedstaat vermarktet wird. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vermarktete in der Tschechischen Republik bestimmte Erzeugnisse, die neben anderen Zutaten eine zusammengesetzte Zutat mit einer spezifischen Bezeichnung gemäß der Richtlinie 2000/36/EG (im Folgenden: Schokoladenrichtlinie)(2) enthielten. Sie verwendete für die Bezeichnung dieses Erzeugnisses anstelle der in der tschechischen Sprachfassung der Schokoladenrichtlinie vorgesehenen Bezeichnung ihre eigene Übersetzung dieses Begriffs aus der amtlichen polnischen und/oder amtlichen deutschen Sprachfassung ins Tschechische.

2.        Im derzeitigen Stadium des Verfahrens sind die zuständigen tschechischen Behörden der Ansicht, dass nur die tschechische Sprachfassung dieser in der Schokoladenrichtlinie ausdrücklich definierten Bezeichnung die Klägerin davon befreie, bei der Vermarktung des Erzeugnisses in der Tschechischen Republik die Inhaltsstoffe dieser zusammengesetzten Zutat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (im Folgenden: Lebensmittelinformationsverordnung)(3) anzugeben. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist anderer Ansicht und macht geltend, dass es ihr gestattet sein sollte, ihre eigene Übersetzung aus einer der amtlichen Sprachfassungen der Schokoladenrichtlinie ins Tschechische zu verwenden, und dass sie nicht verpflichtet sei, die Bestandteile der zusammengesetzten Zutat im Zutatenverzeichnis der vermarkteten Erzeugnisse aufzuführen.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Richtlinie 2000/36

3.        Art. 3 der Schokoladenrichtlinie bestimmt:

„Die Richtlinie 79/112/EWG [(4)] gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:

1.      Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

…“

4.        Anhang I („Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Erzeugnisse“) der Schokoladenrichtlinie sieht in Abschnitt A („Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen“) unter Nr. 2 vor:

„…

c)      Schokoladenpulver

Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 % Kakaopulver enthält;

…“

5.        Die tschechische Sprachfassung dieser Bestimmung enthält für dasselbe Erzeugnis die alleinige Bezeichnung „čokoláda v prášku“.

B.      Verordnung Nr. 1169/2011

6.        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor:

„…

„(2)      Ferner bezeichnet der Ausdruck

h)      ‚zusammengesetzte Zutat‘ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;

n)      ‚rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung‘ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird;

…“

7.        In Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) der Lebensmittelinformationsverordnung heißt es:

„(1)      Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

b)      das Verzeichnis der Zutaten;

…“

8.        Art. 15 („Sprachliche Anforderungen“) der Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

…“

9.        Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) der Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt:

„(1)      Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

…“

10.      Art. 18 („Zutatenverzeichnis“) der Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt:

„(1)      Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort ‚Zutaten‘ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2)      Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

…“

11.      In Teil E („Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten“) des Anhangs VII der Lebensmittelinformationsverordnung heißt es:

„1.      Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

2.      Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,

a)      wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; …

…“

II.    Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

12.      Die Tesco-Gruppe ist ein multinationales Einzelhandelsunternehmen, das u. a. in der Tschechischen Republik Supermärkte betreibt. Ihre tschechische Tochtergesellschaft, die Tesco Stores ČR a.s. (im Folgenden: Tesco), vermarktete in ihren tschechischen Geschäften bestimmte Lebensmittel unter der Handelsmarke „Monte“. Die in Rede stehenden Erzeugnisse(5) waren mit einem Zutatenverzeichnis versehen (wie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschrieben), das „čokoládový prášek“ ohne nähere Bezeichnung der Zutaten dieser zusammengesetzten Zutat aufführte. Dieser Begriff oder Ausdruck hätte in freier Übersetzung eine dem englischen Ausdruck „powder of chocolate“ (Schokoladenpulver) ähnliche Bedeutung.

13.      Am 27. Mai 2016 ordnete die Státní zemědělská a potravinářská inspekce (inspektorát v Brně) (staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion, Inspektorat Brünn, Tschechische Republik) an, diese Erzeugnisse vom tschechischen Markt zu nehmen, weil in ihrem Zutatenverzeichnis der Ausdruck „čokoládový prášek“ angegeben werde, ohne für diese zusammengesetzte Zutat das Verzeichnis der darin enthaltenen Zutaten aufzuführen, wie dies in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 4 der Lebensmittelinformationsverordnung vorgesehen sei, und verbot das weitere Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auf dem Markt.

14.      Gegen diese Maßnahmen erhob Tesco am 1. Juni 2016 Widerspruch. Am 6. Juni 2016 gab die tschechische [staatliche] Agrar- und Lebensmittelinspektion dem Antrag von Tesco zunächst statt und hob die genannten Maßnahmen auf. Anschließend änderte das Generalinspektorat der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion jedoch mit seinen Entscheidungen vom 2. Februar 2017 die Entscheidung vom 6. Juni 2016 dahin ab, dass es den Widerspruch der Klägerin zurückwies und die Maßnahmen vom 27. Mai 2016 bestätigte. Tesco legte gegen die Entscheidungen vom 2. Februar 2017 einen Rechtsbehelf ein, den der Beklagte mit seinen Entscheidungen vom 21. April 2017 zurückwies.

15.      Gegen die Entscheidungen des Beklagten vom 21. April 2017 erhob Tesco Klage beim Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik). Diese Klage wurde mit Urteil vom 26. Februar 2019 abgewiesen. Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) hob im Verfahren über die Kassationsbeschwerde von Tesco mit Urteil vom 11. Juli 2019 das Urteil des Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn) vom 26. Februar 2019 auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an dieses Gericht zurück.

16.      Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) stimmte Tesco im Wesentlichen darin zu, dass sie die Bezeichnung „čokoládový prášek“ anstelle der Bezeichnung „čokoláda v prášku“ für die fragliche zusammengesetzte Zutat verwenden dürfe und nicht verpflichtet sei, die Bestandteile, aus denen diese zusammengesetzte Zutat bestehe, im Verzeichnis der Zutaten der in Rede stehenden Erzeugnisse aufzuführen.

17.      Der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn), der an die rechtliche Beurteilung des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) gebunden ist, hegt Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieses Gerichts im Hinblick auf bestimmte Gesichtspunkte des Unionsrechts. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die in Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 enthaltene Regelung dahin auszulegen, dass bei einem Lebensmittel, das für Verbraucher in der Tschechischen Republik bestimmt ist, eine in Anhang I unter Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/36/EG angeführte zusammengesetzte Zutat im Zutatenverzeichnis des Erzeugnisses nur dann ohne detaillierte Angabe ihrer Zusammensetzung aufgeführt werden darf, wenn diese zusammengesetzte Zutat exakt entsprechend der tschechischen Sprachfassung des Anhangs I der Richtlinie 2000/36/EG gekennzeichnet ist?

18.      Tesco, das tschechische Ministerium für Landwirtschaft, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt und nicht durchgeführt worden. Der Gerichtshof hat den Beteiligten bestimmte Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Alle Beteiligten haben die an sie gerichteten Fragen fristgerecht schriftlich beantwortet.

III. Würdigung

A.      Vorbemerkungen

19.      Das vorlegende Gericht führt in der Vorlageentscheidung aus, dass es an die rechtliche Beurteilung des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) gebunden sei. Gleichwohl ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es durch diesen Umstand nicht daran gehindert sei, von dem in Art. 267 AEUV verankerten Recht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, Gebrauch zu machen.

20.      Dies ist zweifellos richtig. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581), auf das sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bezieht, eindeutig festgestellt hat, hat ein untergeordnetes Gericht nicht nur das Recht, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, in dem es dies für angemessen hält, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Hat es von dem ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in dieser Weise eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ist ein solches Gericht auch für die im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung an die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden und muss gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass dessen Beurteilung nicht dem Unionsrecht entspricht(6).

21.      Anhang VII der Lebensmittelinformationsverordnung enthält einen „Teil E – Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten“. Teil E Nr. 1 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen, eine zusammengesetzte Zutat unter ihrer Bezeichnung in dem gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten anzugeben, wenn unmittelbar nach der Bezeichnung der zusammengesetzten Zutat eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Teil E Nr. 2 Buchst. a macht eine Ausnahme von dem für zusammengesetzte Zutaten sonst verpflichtenden Zutatenverzeichnis, „wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht“ (im Folgenden: Ausnahme für das Verzeichnis zusammengesetzter Zutaten).

22.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht vorschreibt, dass eine zusammengesetzte Zutat, die ein in Anhang I der Schokoladenrichtlinie definiertes Erzeugnis ist, unter der Bezeichnung, die für dieses Erzeugnis in diesem Anhang I bestimmt ist, in dem nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten aufgeführt sein muss, damit die Ausnahme für das Verzeichnis zusammengesetzter Zutaten zur Anwendung kommt.

23.      Nach der Antwort von Tesco auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen enthielt die in Rede stehende zusammengesetzte Zutat, die ich in diesen Schlussanträgen als „Schokolade in Pulverform“ bezeichne, die für die Bezeichnung gemäß Anhang I Teil A Nr. 2 Buchst. c der Schokoladenrichtlinie erforderlichen 32 % Kakaopulver – d. h. für „čokoláda v prášku“ auf Tschechisch, „Schokoladenpulver“ auf Deutsch, „proszek czekoladowy“ oder „czekolada w proszku“ auf Polnisch und „powdered chocolate“ oder „chocolate in powder“ auf Englisch.

24.      Ebenso enthielten nach der Antwort von Tesco die verschiedenen in Rede stehenden Monte-Produkte nur 0,5 % (und somit weniger als 2 %) dieser zusammengesetzten Zutat. Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge gehe ich von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

25.      Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage betrifft deshalb nicht den tatsächlichen Inhalt oder die Zusammensetzung der materiellen Bestandteile der Monte-Produkte. Vielmehr geht es bei der dem Gerichtshof gestellten Frage nur um die Beschreibung einer zusammengesetzten Zutat dieser Erzeugnisse und die Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts der Union an die Beschreibung einer solchen zusammengesetzten Zutat in einem in einer bestimmten Amtssprache der Europäischen Union, im konkreten Fall der tschechischen, abgefassten Zutatenverzeichnis. Das vorlegende Gericht hat insoweit insbesondere gefragt, ob ein Zutatenverzeichnis für die fragliche zusammengesetzte Zutat unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erforderlich ist.

26.      Das vorlegende Gericht hat nicht um Beantwortung der Frage gebeten, ob die Verwendung eines anderen als des in Anhang I der Schokoladenrichtlinie vorgesehenen Begriffs „čokoláda v prášku“ nach dem Lebensmittelinformationsrecht der Union zulässig sei, sondern es möchte nur wissen, ob für die zusammengesetzte Zutat ein Verzeichnis der darin enthaltenen Zutaten angeführt werden muss, wenn dieser andere Begriff verwendet wird. Diese beiden Fragen scheinen jedoch in den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen untrennbar miteinander verbunden zu sein. Ich habe mich deshalb bemüht, beide Fragen zu untersuchen.

27.      Ich bin zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine solche zusammengesetzte Zutat in einem Verzeichnis der Zutaten mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung aufgeführt werden muss, wie dieser Begriff in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Lebensmittelinformationsverordnung definiert wird, sofern eine solche Bezeichnung existiert, und dass ein Zutatenverzeichnis für eine solche Zutat zulässigerweise nur dann fehlen darf, wenn die Zusammensetzung dieser zusammengesetzten Zutat in den geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts vorgeschrieben ist und der Name oder die Bezeichnung, unter dem bzw. der diese Zutat auf diese Weise definiert ist, in dem Verzeichnis der Zutaten des in Rede stehenden Lebensmittelerzeugnisses verwendet wird.

B.      Gleichwertigkeit der Sprachfassungen

28.      Tesco verwendete für die in Rede stehenden Monte-Produkte nicht die in der tschechischen Sprachfassung der Schokoladenrichtlinie vorgesehene Bezeichnung „čokoláda v prášku“. Stattdessen übersetzte Tesco die polnischen und/oder deutschen Etiketten der in Rede stehenden Erzeugnisse ins Tschechische. Auf diesen Etiketten wurde der für Schokoladenpulver in Polnisch oder in Deutsch ausgewiesene Begriff verwendet. Diese Übersetzung bzw. diese Übersetzungen führten dazu, dass in dem Zutatenverzeichnis dieser Erzeugnisse in tschechischer Sprache der Begriff „čokoládový prášek“ für die betreffende zusammengesetzte Zutat verwendet wurde.

29.      Tesco macht im Wesentlichen geltend, dass alle Sprachfassungen der Schokoladenrichtlinie gleichermaßen verbindlich seien und dass sich aus diesem Grundsatz ergebe, dass sie jede dieser Sprachfassungen als Ausgangspunkt für eine wortgetreue Übersetzung ihrer – in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Deutsch und/oder Polnisch) abgefassten – Etiketten ins Tschechische verwenden dürfe. Tesco weist darauf hin, dass die verschiedenen Sprachfassungen der Schokoladenrichtlinie nicht genau (wörtlich) miteinander übereinstimmten. Manche Sprachfassungen (wie z. B. die englische und die polnische Sprachfassung) gestatteten die Verwendung von zwei oder (im Fall der niederländischen Sprachfassung) sogar drei verschiedenen Ausdrücken für Schokoladenpulver, während andere Fassungen (einschließlich der tschechischen) nur einen Ausdruck zuließen.

30.      Nach Ansicht von Tesco würde eine ihr auferlegte Verpflichtung, die tschechische Sprachfassung der Schokoladenrichtlinie zu verwenden, gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Sprachfassungen der Richtlinie verstoßen.

31.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) diese Auffassung im Wesentlichen teilt. Dieses Gericht hat die Ansicht vertreten, dass eine Verpflichtung von Tesco, die tschechische Bezeichnung für Schokoladenpulver in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie zu verwenden, die Vermutung begründen würde, dass nur die tschechische Sprachfassung dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar sei. Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) begründete diese Auffassung mit dem gleichermaßen verbindlichen Charakter aller Sprachfassungen von Rechtsakten der Europäischen Union und wies die Vorstellung zurück, dass sich die Kennzeichnung von Schokoladeerzeugnissen in der Tschechischen Republik ausschließlich nach der tschechischen Sprachfassung der Schokoladenrichtlinie zu richten habe.

32.      Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) stellte im Wesentlichen fest, dass diese Vorstellung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichwertigkeit der Sprachfassungen stehe und insbesondere gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs sowie den Zweck der Harmonisierung der Kennzeichnung von Lebensmitteln verstoße. Er vertrat die Auffassung, es sei gerade Zweck dieser Harmonisierung, Herstellern oder Lieferanten zu ermöglichen, die Angaben zu verwenden, die auf dem Erzeugnis im Einklang mit der Schokoladenrichtlinie bereits angegeben seien, indem diese Angaben lediglich in die Sprache übersetzt würden, die der Verbraucher, an den das Erzeugnis verkauft werden solle, verstehe.

33.      Ich stimme keiner dieser Auffassungen zu.

34.      Erstens bedeutet meines Erachtens die Gleichwertigkeit der Sprachfassungen des Unionsrechts offensichtlich nicht, dass die Wirtschaftsteilnehmer eine beliebige Sprachfassung einer Rechtsvorschrift des Sekundärrechts der Union auswählen können, die sie nach ihrem eigenen Gutdünken übersetzen, und diese mehr oder weniger wortgetreue Übersetzung so verwenden können, als ob sie zum amtlichen Wortlaut der betreffenden unionsrechtlichen Vorschrift gehörte.

35.      Wie der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) u. a. unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a.(283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18), festgestellt hat, sind die verschiedenen sprachlichen Fassungen, in denen die Vorschriften des Unionsrechts abgefasst sind, gleichermaßen verbindlich.

36.      Deshalb erfordert, wie der Gerichtshof in dieser Randnummer des Urteils Cilfit u. a. fortfährt, „die Auslegung einer [unionsrechtlichen] Vorschrift … einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen“. Wie der Gerichtshof jedoch in Rn. 19 des genannten Urteils ausführt, verwendet das Unionsrecht auch bei genauer Übereinstimmung der sprachlichen Fassungen eine eigene, besondere Terminologie. Rechtsbegriffe müssen im Unionsrecht und in den verschiedenen nationalen Rechten nicht unbedingt den gleichen Gehalt haben. Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen.

37.      Die Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts sollen Synonyme zueinander sein. Weichen diese Fassungen in Ausnahmefällen voneinander ab, ergeben sich Auslegungsfragen, die gelöst werden müssen, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten.

38.      Diese Fragen lassen sich nicht durch einen Rückgriff auf eine Form einer Hierarchie der Sprachfassungen oder dadurch lösen, dass man die Mehrheit der Fassungen zugrunde legte. Der Gerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die fragliche Bestimmung in einem solchen Fall anhand von Sinn und Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden muss und dass die in einer der Sprachfassungen eines Rechtsakts verwendete Formulierung daher nicht als alleinige Grundlage herangezogen werden kann, um diesen Rechtsakt auszulegen, oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Ein solcher Ansatz wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar(7).

39.      Der Grundsatz der gleichen Verbindlichkeit und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu abweichenden Sprachfassungen von Unionsrechtsakten stützen somit in keiner Weise das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, die von ihm bevorzugte Sprachfassung einer bestimmten Richtlinie oder Verordnung zu wählen und dann seine eigenen Übersetzungen definierter Begriffe und Bezeichnungen in dieser Fassung zu verwenden, als ob diese übersetzten Begriffe und Bezeichnungen der amtlichen Fassung in der entsprechenden Sprache entnommen wären.

40.      Die Verwendung einer gewählten Sprachfassung eines definierten Begriffs oder einer definierten Bezeichnung als Grundlage für die Übersetzung in andere Sprachen zu erlauben, liefe zudem darauf hinaus, dieser Sprachfassung Vorrang vor den anderen Fassungen einzuräumen. Würde allen Wirtschaftsteilnehmern eine solche Wahl erlaubt und ihnen dann gestatten, die von ihnen gewählte Sprachfassung jeweils frei zu übersetzen, würde dies unvermeidlich zu großen Unstimmigkeiten führen, da jeder private Wirtschaftsteilnehmer seinen eigenen Katalog an Sprachfassungen dieser Begriffe und Bezeichnungen erstellen könnte. Dies ist das genaue Gegenteil einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.

C.      Keine wirkliche Problematik einer Divergenz der Sprachfassungen

41.      Im vorliegenden Fall besteht jedoch meines Erachtens keine wirkliche Problematik divergierender Sprachfassungen. Es besteht Uneinigkeit über die Bedeutung des Worlauts der Lebensmittelinformationsverordnung und der Schokoladenrichtlinie sowie in Bezug auf die Anforderungen, die sich aus diesem Wortlaut für einen Wirtschaftsteilnehmer wie Tesco ergeben, aber diese Uneinigkeit wird nicht durch unterschiedliche Sprachfassungen dieser beiden Rechtsakte verursacht. Die Meinungsverschiedenheit betrifft vielmehr die Frage, ob ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, die Bezeichnung einer bestimmten zusammengesetzten Zutat, wie sie in der einschlägigen Sprachfassung der sekundärrechtlichen Vorschrift des Unionsrechts (hier der Schokoladenrichtlinie) enthalten ist, die diese Bezeichnung definiert, in dem gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Lebensmittelinformationsverordnung aufzuführenden Verzeichnis der Zutaten zu verwenden oder ob er sie durch seine eigene Übersetzung dieser Bezeichnung aus einer anderen amtlichen Sprachfassung der Schokoladenrichtlinie in die Sprache(n), die für das Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 15 der Lebensmittelinformationsverordnung zu verwenden ist, ersetzen kann und mit dieser Übersetzung so verfahren darf, als ob sie die Wirkungen der amtlichen Fassung entfalten würde.

42.      Zwischen den Parteien scheint keine Uneinigkeit hinsichtlich der Kriterien zu bestehen, die ein Schokoladeerzeugnis erfüllen muss, um unter die Bezeichnung „Schokoladenpulver“ oder „čokoláda v prášku“ zu fallen, nämlich im Wesentlichen, dass die Zutat aus einer Mischung aus Zucker und Kakaopulver mit einem Kakaopulveranteil von mindestens 32 % bestehen muss.

43.      Das Gleiche gilt für die einschlägigen Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung. Dem Gerichtshof ist zu diesen Bestimmungen im Laufe des Verfahrens keine Abweichung in irgendeiner Sprachfassung zur Kenntnis gelangt, und eine summarische Lektüre ausgewählter Sprachfassungen (Bulgarisch, Tschechisch, Dänisch, Englisch, Französisch, Deutsch und Polnisch) ergibt, dass sie alle bedeutungsgleich sind.

44.      Die bloße Tatsache, dass in verschiedenen Sprachfassungen verschiedene Bezeichnungen für ein bestimmtes Lebensmittel existieren, bedeutet keine Divergenz der Sprachfassungen – es ist eine Grundbedingung der Mehrsprachigkeit, dass ein bestimmter Gegenstand in den verschiedenen Sprachfassungen unterschiedliche Namen und Bezeichnungen hat. Der Umstand, dass manche Sprachfassungen zwei oder drei unterschiedliche Bezeichnungen für dasselbe Lebensmittel vorsehen und andere Sprachfassungen nur eine, ändert daran nichts.

45.      Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt, wie er vom vorlegenden Gericht in der Vorlageentscheidung dargestellt worden ist, betrifft nicht den Fall, dass Tesco eine amtliche Bezeichnung verwendet hätte und dann auf eine andere Sprachfassung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung mit einer anderen Bedeutung gestoßen wäre. Vielmehr hat Tesco einen definierten Begriff für eine bestimmte Bezeichnung in einer bestimmten Sprache (Tschechisch) durch einen von ihr erfundenen Begriff ersetzt, den sie derart abgeleitet hat, dass sie einen oder mehrere definierte Begriffe für die betreffende Bezeichnung in einer oder zwei anderen Sprachfassungen (mehr oder weniger) wortgetreu ins Tschechische übersetzt hat.

46.      Die vorgelegte Frage betrifft daher nicht voneinander abweichende Sprachfassungen, sondern es geht darum, ob nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts die Verwendung eines bestimmten definierten Begriffs für einen bestimmten Zweck erforderlich ist.

47.      Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens aus der Auslegung des Wortlauts der in Rede stehenden Bestimmungen, ihrem Zusammenhang und den vom Unionsgesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgten Zielen sowie aus der allgemeinen Systematik der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören.

D.      Wörtliche Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung und der Schokoladenrichtlinie

1.      Ist in einem Zutatenverzeichnis für die Beschreibung einer zusammengesetzten Zutat, die die Kriterien für die Einstufung als Schokoladenpulver erfüllt, die Verwendung der Bezeichnung „čokoláda v prášku“ im Tschechischen verpflichtend?

48.      Art. 18 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung verlangt, dass das Verzeichnis der Zutaten „aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils …“ besteht. Nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung werden „[d]ie Zutaten … mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 …, bezeichnet“. Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt wiederum, dass „[e]in Lebensmittel … mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet [wird]. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“

49.      Art. 17 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung stellt somit eine klare Hierarchie auf, wonach die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Lebensmittels Vorrang haben muss und eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung nur verwendet werden darf, falls es eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für das in Rede stehende Lebensmittel nicht gibt.

50.      Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Lebensmittelinformationsverordnung enthält eine Definition der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“, die eine eigene Hierarchie enthält. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. Nur wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, ist die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an den Endverbraucher verkauft wird.

51.      Nach der Antwort von Tesco auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen besteht die zusammengesetzte Zutat der streitigen Monte-Erzeugnisse aus „Kakao“ und Zucker mit einem Mindestanteil von 32 % Kakao und „erfüllt vollständig die Anforderungen der Richtlinie“. Ich verstehe dies so, dass „Kakao“ unter Kakaopulver im Sinne von Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie fällt und dass die betreffende in den Monte-Erzeugnissen enthaltene zusammengesetzte Zutat tatsächlich die Anforderungen für die Bezeichnung als Schokoladenpulver im Sinne dieser Richtlinie erfüllt.

52.      Dies bedeutet, dass die zusammengesetzte Zutat in der Tschechischen Republik eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung hat, wie sich aus dem ersten Teil der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n dieser Verordnung ergibt. Bei dieser rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung handelt es sich um die in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie genannte Bezeichnung, nämlich „čokoláda v prášku“.

53.      Dagegen scheint „čokoládový prášek“ in einem unionsrechtlichen Kontext keine amtliche Bedeutung zu haben. Keiner der Beteiligten am Verfahren vor dem Gerichtshof hat diesem eine derartige amtliche Bedeutung dieses Ausdrucks zur Kenntnis gebracht, und mir ist kein anderer Gesichtspunkt bekannt, der es erlauben würde, ihn als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Rede stehenden zusammengesetzten Zutat auf der Grundlage des ersten Teils der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Lebensmittelinformationsverordnung enthaltenen Definition anzusehen. Eine Textsuche in EUR-Lex, der offiziellen Online-Datenbank für Rechtsdokumente der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html), nach „čokoládový prášek“ mit Tschechisch als Suchsprache ergibt keine Treffer, während eine ähnliche Suche nach „čokoláda v prášku“ zwölf Treffer ergibt(8). Eine Legaldefinition des tschechischen Begriffs „čokoládový prášek“ ist dem Gerichtshof von keinem der Beteiligten im Laufe des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Jedenfalls würde eine solche Legaldefinition des Begriffs „čokoládový prášek“, falls sie existierte, nicht als „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung angesehen werden können, da es bereits eine tschechische Bezeichnung – nämlich „čokoláda v prášku“ – für das in Rede stehende Erzeugnis auf der Grundlage des Unionsrechts gibt. Der zweite Teil der Definition der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Lebensmittelinformationsverordnung kommt somit nicht zum Tragen.

54.      Ich bin daher der Ansicht, dass eine Auslegung des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Schokoladenrichtlinie und der Lebensmittelinformationsverordnung zu dem Ergebnis führt, dass die Verwendung der Bezeichnung „čokoláda v prášku“ im Verzeichnis der Zutaten eines Lebensmittels für eine Beschreibung einer zusammengesetzten Zutat im Tschechischen, die die in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie genannten Kriterien für die Einstufung als Schokoladenpulver erfüllt, verpflichtend ist.

55.      Diese Schlussfolgerung findet eine weitere Stütze in Art. 3 der Schokoladenrichtlinie, der vorsieht, dass die Richtlinie 79/112(9) für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel (zu denen Schokoladenpulver gehört) u. a. unter der Bedingung gilt, dass „[d]ie in [diesem] Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen … im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden [sind]“. Diese Schlussfolgerung gilt meines Erachtens unabhängig davon, ob ein Zutatenverzeichnis dieser zusammengesetzten Zutat zur Verfügung gestellt wird oder nicht.

2.      Ist für Schokoladenpulver ein Zutatenverzeichnis erforderlich, wenn diese zusammengesetzte Zutat in einem Zutatenverzeichnis in Tschechisch unter der Bezeichnung „čokoládový prášek“ aufgeführt wird?

56.      Anhang VII der Lebensmittelinformationsverordnung enthält einen Teil E mit der Überschrift „Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten“. Nach Nr. 1 dieses Teils ist die Aufnahme einer zusammengesetzten Zutat in das Zutatenverzeichnis zulässig, „sofern [die Bezeichnung der zusammengesetzten Zutat] in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist“ und ihrer Angabe in dieser Liste „unmittelbar danach … eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt“. Nr. 2 desselben Teils sieht vor, dass das Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend ist, wenn „die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist“ und die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht.

57.      In der vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache wurde kein Zutatenverzeichnis der zusammengesetzten Zutat vorgelegt, und es wurde eine andere als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der zusammengesetzten Zutat verwendet. Auch für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Würdigung in den Nrn. 48 bis 55 der vorliegenden Schlussanträge nicht folgen und die Verwendung der Bezeichnung „čokoládový prášek“ für Schokoladenpulver in einer Zutatenliste in tschechischer Sprache für zulässig halten sollte, wäre das Fehlen des Zutatenverzeichnisses für diese zusammengesetzte Zutat nur dann zulässig, wenn die Zusammensetzung von „čokoládový prášek“ „in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt“ wäre(10).

58.      Obwohl die materielle Zutat, die im Verzeichnis der Zutaten der betreffenden Monte-Erzeugnisse mit dem Ausdruck „čokoládový prášek“ beschrieben wird, angeblich die Kriterien für Schokoladenpulver erfüllte, scheint dem Ausdruck „čokoládový prášek“ keine Definition eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat zu entsprechen.

59.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das Fehlen eines Zutatenverzeichnisses für die zusammengesetzte Zutat Schokoladenpulver für den Fall, dass diese Zutat als „čokoládový prášek“ bezeichnet wird, einen Verstoß gegen das Lebensmittelinformationsrecht der Union darstellt, wie es in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt ist.

E.      Ziele, Zusammenhang und Systematik

60.      Meines Erachtens wird diese Auslegung auch durch die mit der Lebensmittelinformationsverordnung und der Schokoladenrichtlinie verfolgten Ziele gestützt.

1.      Ziele der Lebensmittelinformationsverordnung

61.      Die Lebensmittelinformationsverordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 114 AEUV ist, verfolgt das doppelte Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Hierbei trägt die Verordnung den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihren unterschiedlichen Informationsbedürfnissen Rechnung(11).

62.      Insoweit besteht eines der mit der Lebensmittelinformationsverordnung verfolgten Ziele darin, dem Endverbraucher eine Grundlage für eine sachkundige Wahl zur Verfügung zu stellen(12). Mit dieser Verordnung soll daher sichergestellt werden, dass der Endverbraucher die Informationen auf der Kennzeichnung leicht versteht(13). Was die für die Kennzeichnung verwendete Sprache betrifft, so bestimmt Art. 15 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, einschließlich der Zutatenverzeichnisse, in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen sind.

63.      Ein Verbraucher, der ein Zutatenverzeichnis liest, das anstelle der richtigen Bezeichnung für eine zusammengesetzte Zutat einen undefinierten Begriff enthält, kann nicht wissen, woraus diese zusammengesetzte Zutat besteht, es sei denn, es wird das Verzeichnis der Zutaten für sie aufgeführt. Auch wenn für die zusammengesetzte Zutat ein Verzeichnis der Zutaten aufgeführt wird, wird der Verbraucher nur für den Fall, dass die Liste Angaben über die Anteile der Zutaten der zusammengesetzten Zutat enthält, die mit den in der Definition dieser Bezeichnung enthaltenen Angaben vergleichbar sind, in vergleichbarer Weise informiert. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur nicht die richtige Bezeichnung verwendet, es wurde auch kein Verzeichnis der Zutaten für die betreffende zusammengesetzte Zutat aufgeführt. Der Verbraucher war daher nicht in der Lage, die Zusammensetzung der betreffenden Monte-Erzeugnisse zu verstehen, geschweige denn sie ohne Weiteres zu verstehen. Eine Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung, die ein solches Ergebnis zuließe, wäre dem Ziel des Verbraucherschutzes nicht dienlich.

2.      Ziele der Schokoladenrichtlinie

64.      Mit der Schokoladenrichtlinie wurde die Richtlinie 73/241/EWG aufgehoben und ersetzt(14). Diese frühere Richtlinie hatte zum Ziel, Definitionen und gemeinsame Vorschriften u. a. im Hinblick auf die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen festzulegen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen. Mit der Schokoladenrichtlinie wird diese frühere Richtlinie teilweise geändert, um u. a. dem technischen Fortschritt gerecht zu werden und die Begriffsbestimmungen und Vorschriften dem allgemeinen Lebensmittelrecht der Union, einschließlich der Kennzeichnungsvorschriften, anzupassen.

65.      Die Schokoladenrichtlinie brachte insoweit die Richtlinie 79/112 (die Vorgängerin der Lebensmittelinformationsverordnung) auf Kakao- und Schokoladeerzeugnisse zur Anwendung, „um eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten“, und sie verpflichtet dazu, die Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I im Handel zur Bezeichnung der darin aufgeführten Erzeugnisse zu verwenden(15). Eine Auslegung, die eine Fülle von privaten Übersetzungen zuließe, würde diesen Zielen offensichtlich zuwiderlaufen.

3.      Ist die Verwendung der Bezeichnung „čokoládový prášek“ für die Verbraucher irreführend?

66.      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Lebensmittelinformationsverordnung legt den Grundsatz fest, dass Informationen über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften und die Zusammensetzung des Lebensmittels nicht irreführend sein dürfen.

67.      Dies wirft die Frage auf, ob die Verwendung des Ausdrucks „čokoládový prášek“, insbesondere ohne ein Verzeichnis der Zutaten für die so bezeichnete zusammengesetzte Zutat, als irreführend für die Verbraucher angesehen werden kann. Die Klärung dieser Frage ist zwar zum Teil eine Frage des Sachverhalts, über die letztlich das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, meines Erachtens kann der Gerichtshof jedoch einige nützliche Hinweise geben.

68.      Es gibt mindestens zwei Möglichkeiten, wie Verbraucher durch die Verwendung einer anderen als der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung für Schokoladenpulver im Tschechischen in die Irre geführt werden könnten. Die Verbraucher könnten (i) zu der Annahme verleitet werden, dass die Zutat aus etwas anderem als ihren tatsächlichen Bestandteilen zusammengesetzt sei oder dass die Anteile dieser Zutaten von der tatsächlichen Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat abwichen, und sie könnten (ii) zu der Annahme verleitet werden, dass das Enderzeugnis einen anderen (höheren) Gehalt an dieser Zutat (der prozentuale Anteil hiervon im Enderzeugnis) aufweise, als dies tatsächlich der Fall ist.

69.      Der Ausdruck „čokoládový prášek“ scheint so etwas wie „Pulver aus Schokolade“ zu bedeuten. Schokoladenpulver, wie dieses in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie definiert ist, enthält jedoch keine Schokolade. Das so bezeichnete Erzeugnis – die im Ausgangsverfahren streitige Zutat – besteht aus Zucker und Kakaopulver, überwiegend aus Zucker. Es besteht nicht aus fein gemahlener Schokolade, wie die Bezeichnung vermuten lassen könnte. Die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher wird durch das Erfordernis gemäß Teil A Nr. 1 des Anhangs VI der Lebensmittelinformationsverordnung noch verschärft, wonach die Bezeichnung des Lebensmittels Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, enthält oder hierdurch ergänzt wird (wie z. B. „pulverisiert“).

70.      Hier könnte man zwar entgegnen, dass dieses Argument auch für die Bezeichnung „čokoláda v prášku“ gilt. Dieser Bezeichnung könnte ebenfalls zu entnehmen sein, dass das fragliche Erzeugnis aus Schokolade besteht, die in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet wurde(16).

71.      Der entscheidende Unterschied zwischen der von Tesco verwendeten Bezeichnung „čokoládový prášek“ und der amtlichen Bezeichnung „čokoláda v prášku“ besteht, abgesehen von der in den Nrn. 48 bis 55 dieser Schlussanträge erörterten rechtlichen Verpflichtung zur Verwendung der letztgenannten Bezeichnung, darin, dass letztere eine genau definierte Bedeutung hat, erstere nicht. Ein Verbraucher, eine Verbraucherorganisation oder auch die Lebensmittelbehörden können anhand der Bezeichnung „čokoládový prášek“ die mutmaßliche Zusammensetzung dieser zusammengesetzten Zutat nicht erkennen. Das können nur Tesco und ihr Lieferant.

72.      Unabhängig davon, ob es sich bei dem Begriff „čokoláda v prášku“ um eine genaue Beschreibung handelt oder nicht, kommt diesem im Lebensmittelinformationsrecht der Union eine klar definierte Bedeutung zu, über die sich jeder in der Schokoladenrichtlinie informieren kann. Es mag zwar überraschen, dass „čokoláda v prášku“ aus Kakaopulver und Zucker und nicht aus Schokolade besteht, man mag es sogar für bedenklich halten, dass ein Erzeugnis, für welches ein Mindestanteil von nur 6,4 % Kakaobutter vorgeschrieben ist, als „Schokoladenpulver“ oder „Schokolade in Pulverform“ bezeichnet werden darf (Hervorhebung nur hier), während der erforderliche Mindestgehalt an Kakaobutter in Schokolade 18 % beträgt(17), die Bedeutung von „čokoláda v prášku“ ist jedoch klar definiert. Der Begriff „čokoládový prášek“ scheint hingegen im Unionsrecht keine eigenständige Bedeutung oder spezifische Definition zu haben.

73.      Ob ein tschechischer Verbraucher tatsächlich durch die Verwendung des tschechischen Ausdrucks „čokoládový prášek“ für die betreffende zusammengesetzte Zutat ohne Angabe ihrer Zusammensetzung in einem Zutatenverzeichnis irregeführt werden kann, ist eine Tatsachenfrage des Sachverhalts, die das vorlegende Gericht zu entscheiden haben wird.

4.      Belang des Binnenmarkts

74.      Das vorlegende Gericht weist in der Vorlageentscheidung darauf hin, dass der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) seine Entscheidung zum Teil auf Belange des Binnenmarkts gestützt habe.

75.      Ich teile nicht die Auffassung, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Binnenmarkt behindert wäre, sofern diesen Wirtschaftsteilnehmern nicht gestattet würde, ihre eigenen Übersetzungen der Bezeichnungen von Lebensmittelzutaten zu verwenden. Die Harmonisierung der Verkehrsbezeichnungen und der Kennzeichnungsvorschriften dient vielmehr gerade dem Zweck, die Einheit des Binnenmarkts zu gewährleisten(18).

76.      Die Lebensmittelinformationsverordnung dient mindestens zwei wesentlichen Zielen, nämlich zum einen dem Verbraucherschutz in der Europäischen Union durch gemeinsame Regeln für die Information über Lebensmittel und zum anderen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts(19). Die Lebensmittelinformationsverordnung wurde nämlich auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen.

77.      Was die Schokoladenrichtlinie betrifft, so setzt der freie Verkehr von Schokoladeerzeugnissen im Binnenmarkt das Bestehen gemeinsamer Vorschriften und einer einheitlichen Terminologie voraus, die zu einem hohen Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt führen(20).

78.      Die Lebensmittelinformationsverordnung verfolgt diese beiden Ziele, indem sie gemeinsame Normen für die Information über Lebensmittel und gemeinsame Bezeichnungen für verschiedene Lebensmittel durch die Einbeziehung von Begriffen aus anderen sekundärrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Schokoladenrichtlinie vorsieht.

79.      Dieses System bietet ein standardisiertes, leicht zugängliches Regelsystem sowie Bezeichnungen, die die Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union bei der Vermarktung von Lebensmitteln in dieser verwenden können – und müssen –, wodurch ihr Marktzugang erheblich erleichtert wird. Das so geschaffene System erleichtert die grenzüberschreitende Vermarktung von Lebensmitteln in der Europäischen Union im Vergleich zu jeder denkbaren Alternative erheblich.

80.      Meines Erachtens gibt es keinen legitimen Grund, weshalb die Verwendung der in der Schokoladenrichtlinie vorgesehenen Bezeichnung, wie es die Lebensmittelinformationsverordnung verlangt, für einen Wirtschaftsteilnehmer wie Tesco als aufwendiger angesehen werden sollte als die Erfindung einer eigenen Bezeichnung für dasselbe Erzeugnis.

IV.    Ergebnis

81.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Eine zusammengesetzte Zutat mit einer Bezeichnung gemäß Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ist im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung in einem Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittelerzeugnisses, dessen Bestandteil sie ist, unter der Bezeichnung aufzuführen, die gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1169/2011 auch ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist. Diese Bezeichnung ist in der gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Sprache anzugeben.

Das Verzeichnis der Zutaten einer solchen zusammengesetzten Zutat darf gemäß Teil E Nr. 2 Buchst. a des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1169/2011 nur dann fehlen, wenn diese Bezeichnung für die zusammengesetzte Zutat im Zutatenverzeichnis des vermarkteten Lebensmittels verwendet wird.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. 2000, L 197, S. 19).


3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).


4      Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1). Die Richtlinie 79/112 wurde durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29) aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits durch die Lebensmittelinformationsverordnung aufgehoben und ersetzt wurde. Bezugnahmen auf die Richtlinie 79/112 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2000/13 zu verstehen, und Bezugnahmen auf die Richtlinie 2000/13 sind als solche auf die Lebensmittelinformationsverordnung zu verstehen.


5      Monte mléčný dezert čokoládový s lískovými oříšky ([Monte] Milch-Schokoladendessert mit Haselnüssen) 220 g, Monte mléčný dezert čokoládový (Monte Milch-Schokoladendessert) 100 g und Monte drink mléčný nápoj čokoládový s lískovými oříšky (Monte Drink Milchschokoladengetränk mit Haselnüssen) 200 ml.


6      Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 25 und 26 sowie Rn. 29 und 30). Vgl. auch Urteil vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl. m. Prahy (C‑107/19, EU:C:2021:722, Rn. 46).


7      Vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


8      Diese Treffer beziehen sich außer auf die Schokoladenrichtlinie auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 11) sowie die Verordnung (EU) 2015/1163 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Liste der Einzelpositionen für Kaufkraftparitäten (ABl. 2015, L 188, S. 6).


9      Wie in Fn. 4 erwähnt, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 79/112 nunmehr als Bezugnahmen auf die Lebensmittelinformationsverordnung.


10      Teil E Nr. 2 Buchst. a des Anhangs VII der Lebensmittelinformationsverordnung.


11      Art. 1 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung.


12      Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung und Erwägungsgründe 3, 4 und 37 dieser Verordnung. Vgl. auch Urteil vom 12. November 2019, Organisation juive européenne und Vignoble Psagot (C‑363/18, EU:C:2019:954, Rn. 53).


13      Vgl. zur Verwendung des Begriffs „Salz“ anstelle des Begriffs „Natrium“ auf der Etikettierung den 37. Erwägungsgrund der Lebensmittelinformationsverordnung.


14      Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. 1973, L 228, S. 23). Vgl. Art. 7 der Schokoladenrichtlinie.


15      Achter Erwägungsgrund der Schokoladenrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie.


16      Gleiches gilt für die offiziellen Bezeichnungen in bulgarischer, in dänischer, in englischer, in französischer, in deutscher und in polnischer Sprache. Lediglich die beiden letzten der drei alternativ aufgeführten niederländischen Bezeichnungen „Chocoladepoeder, gesuikerd cacaopoeder, gesuikerde cacao“ scheinen das Erzeugnis angemessen zu beschreiben.


17      Mit „Schokolade“ und „Schokoladenpulver“ werden zwei verschiedene zusammengesetzte Zutaten bezeichnet, die jeweils ihre unterschiedliche Definition haben. Schokolade bedeutet nach der Definition in Abschnitt A Nr. 3 Buchst. a des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie („čokoláda“ auf Tschechisch) ein „Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, enthält“. „Kakaopulver“ oder „Kakao“ bedeutet nach der Definition in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a des Anhangs I der Schokoladenrichtlinie („kakaový prášek“ bzw. „kakao“ auf Tschechisch) ein „Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 % Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der zulässige prozentuale Mindestanteil von Kakaobutter in „Schokoladenpulver“ 6,4 % beträgt (Schokoladenpulver muss aus mindestens 32 % Kakaopulver bestehen, das seinerseits auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen nicht weniger als 20 % Kakaobutter enthalten darf).


18      Vgl. den siebten Erwägungsgrund der Schokoladenrichtlinie.


19      Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung.


20      Vgl. in dieser Hinsicht Erwägungsgründe 3, 4 und 7 der Schokoladenrichtlinie.