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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa della Regione autonoma Trentino – Alto Adige/Südtirol (Italien), eingereicht am 15. Januar 2024 – Lega Anti Vivisezione (LAV), Lega per l’Abolizione della Caccia (LAC), Ente Nazionale Protezione Animali (ENPA), Organizzazione Internazionale Protezione Animali (OIPA) Italia ODV, Lega Italiana Difesa Animali e Ambiente (LEIDAA) ETS, LNDC Animal Protection/Provincia autonoma di Trento, Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale (ISPRA), Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica

(Rechtssache C-24/24, LAV u. a.)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa della Regione autonoma Trentino – Alto Adige/Südtirol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekussteller: Lega Anti Vivisezione (LAV), Lega per l’Abolizione della Caccia (LAC), Ente Nazionale Protezione Animali (ENPA), Organizzazione Internazionale Protezione Animali (OIPA) Italia ODV, Lega Italiana Difesa Animali e Ambiente (LEIDAA) ETS, LNDC Animal Protection

Beklagte: Provincia autonoma di Trento, Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale (ISPRA), Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica

Vorlagefragen

Ist auf der Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG1 , wenn feststeht, dass die Bedingung, dass einer der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a bis e ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, sowie die Bedingung, dass „die Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, erfüllt sind, für die Zwecke der Erteilung der Ermächtigung, vom Verbot „alle[r] absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ im Sinne von Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie abzuweichen, die zusätzliche Bedingung, dass „es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“, dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde nachweisen muss, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die geeignet wäre, die Beseitigung des Tieres aus seinem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verhindern, woraus folgt, dass eine begründete Auswahl der im konkreten Fall zu ergreifenden Maßnahme, die im Fang zur dauerhaften Gefangennahme oder in der Tötung bestehen kann, möglich ist und diese Maßnahmen als gleichrangig zu betrachten sind?

oder

Ist auf der Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG, wenn feststeht, dass die Bedingung, dass einer der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a bis e ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, sowie die Bedingung, dass „die Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, erfüllt sind, für die Zwecke der Erteilung der Ermächtigung, vom Verbot „alle[r] absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ im Sinne von Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie abzuweichen, die zusätzliche Bedingung, dass „es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“, dahin auszulegen, dass sie die zuständige Behörde vorrangig dazu verpflichtet, sich für den Fang zur Überführung in Gefangenschaft (dauerhafte Gefangennahme) zu entscheiden, und nur dann, wenn diese Lösung objektiv und nicht nur vorübergehend unmöglich ist, die Beseitigung durch Tötung zulässt und ein strenges Rangverhältnis zwischen diesen Maßnahmen besteht?

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1     Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen /ABl. 1992, L 206, S. 7).