Language of document : ECLI:EU:T:2015:359

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

18. Mai 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-30/13,

GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH mit Sitz in Kloster Lehnin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Villiger Söhne GmbH mit Sitz in Waldshut-Tiengen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Pikolin,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2012 (Sache R 731/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH und Villiger Söhne GmbH.


1        Mit Schreiben, das am 9. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 15. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zur verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 27. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Anmerkungen zur Klagerücknahme stellt, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑30/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten und der Streithelferin.

Luxemburg, den 18. Mai 2015.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Prek


1 Verfahrenssprache: Deutsch.