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Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2021 – Ryanair und Laudamotion/Kommission

(Rechtssache T-866/19)1

(Nichtigkeitsklage – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 – Vorschriften für die Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Flughäfen Schiphol und Lelystad – Vorrang bei der Zuweisung von Zeitnischen auf dem Flughafen Lelystad – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ryanair DAC (Swords, Irland), Laudamotion GmbH (Schwechat, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. G. Metaxas Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und W. Mölls)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1585 der Kommission vom 24. September 2019 über die Festlegung von Verkehrsaufteilungsregeln gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Flughäfen Amsterdam Schiphol und Amsterdam Lelystad (ABl. 2019, L 246, S. 24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Streithilfeantrag des Königreichs der Niederlande hat sich erledigt.

Die Ryanair DAC und die Laudamotion GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 68 vom 2.3.2020.