Klage, eingereicht am 8. August 2013 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-414/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Mai 2013 in der Sache R 333/2012-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke KENZO ESTATE für Waren der Klassen 33 – Internationale Registrierung Nr. 953373.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 720 706 der Wortmarke KENZO für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke1 .
________________________1 ABl. L 78, S. 1.