Language of document : ECLI:EU:T:2013:399





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. September 2013 – Eurocool Logistik/HABM – Lenger (EUROCOOL)

(Rechtssache T‑599/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROCOOL – Ältere nationale Bildmarke EUROCOOL LOGISTICS – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes –Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25, 143)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter –Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 31)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Voraussetzung für die Zulässigkeit – Klagegründe, die sich allein gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer richten (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 1) (vgl. Randnr. 38)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75) (vgl. Randnrn. 50, 51)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Verpflichtungen der Beschwerdekammer –Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 52-56)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 66, 128, 129)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke EUROCOOL und Bildmarke EUROCOOL LOGISTICS (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 68, 96, 117, 120, 126, 141)

8.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 69)

9.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Ergänzende Funktion der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 94, 95)

10.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Komplexe Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 97-99)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eurocool Logistik GmbH und Herrn Peter Lenger

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010‑1) wird aufgehoben, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 im Sinne dieses Abkommens betrifft.

2.

Der Widerspruch wird zurückgewiesen, soweit er die in Nr. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen betrifft.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Eurocool Logistik GmbH, das HABM und Herr Peter Lenger tragen jeweils die eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

5.

Das HABM trägt die Hälfte der Kosten, die der Eurocool Logistik GmbH im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.