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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2011 von Livio Missir Mamachi di Lusignano gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache T-401/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonini, G. Coppo und A. Scalini)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09, Livio Missir Mamachi di Lusignano/Europäische Kommission aufzuheben, mit dem seine gemäß Art. 236 EG und Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Februar 2009 und Verurteilung der Kommission zum Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die durch die Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau entstanden sind, abgewiesen wurde;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger und die von ihm vertretenen Rechtsnachfolger von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden sowie des vom Opfer vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens einen Geldbetrag zu zahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden, die der Kläger, Alessandro Missir und seine Erben erlitten hätten, zu Unrecht für unzulässig erachtet.

    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den sogenannten Übereinstimmungsgrundsatz, nach dem eine Übereinstimmung von Anspruchsgrundlage und -gegenstand lediglich zwischen der gemäß Art. 90 Abs. 2 des Status erhobenen Beschwerde und der gemäß Art. 91 des Statuts erhobenen Klage und nicht bereits zwischen dem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 und der Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 erforderlich sei, in sinnwidriger, fehlerhafter und diskriminierender Weise angewandt habe. Zweitens beschränke die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vertretene Auslegung des Übereinstimmungsgrundsatzes die Ausübung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das u. a in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sei.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission für die entstandenen Schäden lediglich zu 40 % hafte.

Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Verhältnis zwischen dem unrechtmäßigen Verhalten der Kommission und den möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht korrekt bewertet habe, da der dem Beamten entstandene Schaden eine unmittelbare und vorhersehbare Folge des fahrlässigen Verhaltens des Organs sei. Außerdem hafte die Kommission, auch wenn der Schaden durch das Zusammentreffen verschiedener Ursachen entstanden sei, gesamtschuldnerisch mit dem Mörder für den Ersatz des Schadens. Dem vom Rechtsmittelführer gegenüber der Kommission erhobenen Antrag auf Schadensersatz müsse daher in vollem Umfang stattgegeben werden.

3.    Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission den von ihr zu verantwortenden Schaden durch die gegenüber den Erben des Alessandro Missir bereits erbrachten statutarischen Leistungen vollständig ersetzt habe.

    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, dass nach den aus der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte herleitbaren Grundsätzen andere als die in Art. 73 vorgesehenen statutarischen Leistungen nicht mit Schadensersatz zusammenfallen könnten, da es sich um Leistungen handle, die sich von Schadensersatz in der Regel durch ihren Grund, ihre Voraussetzungen und ihren Zweck unterschieden. Da die Kommission den von ihr zu verantwortenden Schaden nicht vollständig ersetzt habe, sei sie folglich zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer die Beträge zu zahlen, die erforderlich seien, um die von dem ermordeten Beamten und seinen Rechtsnachfolgern erlittenen Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.

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