Language of document : ECLI:EU:T:2013:194





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. April 2013 – TCMFG/Rat

(Rechtssache T‑404/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen – Verstoß – Teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413 des Rates, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 und Anhang II; Beschluss 2011/299 des Rates) (vgl. Randnrn. 19-26, Tenor 1)

2.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Nichtigkeitsklage einer Einrichtung, die von einem Beschluss über das Einfrieren von Geldern betroffen ist – Beweislastverteilung – Gerichtliche Nachprüfung (Beschlüsse des Rates 2010/413 und 2011/299) (vgl. Randnrn. 30, 33-38)

3.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen Iran – Keine Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Durchführungsverordnung zur Durchführung der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Aufrechterhaltung der Wirkungen des genannten Beschlusses für höchstens zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des Urteils – Rechtfertigung mit Gründen der Rechtssicherheit (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 des Rates; Beschlüsse des Rates 2010/413 und 2011/299) (vgl. Randnrn. 42-44, Tenor 2)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (ABl. L 136, S. 65), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird, soweit er Turbo Compressor Manufacturer (TCMFG) betrifft, für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299, soweit er TCMFG betrifft, werden für einen Zeitraum, der zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von TCMFG.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.