Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. April 2013 – TCMFG/Rat
(Rechtssache T‑404/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen – Verstoß – Teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413 des Rates, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 und Anhang II; Beschluss 2011/299 des Rates) (vgl. Randnrn. 19-26, Tenor 1)
2. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Nichtigkeitsklage einer Einrichtung, die von einem Beschluss über das Einfrieren von Geldern betroffen ist – Beweislastverteilung – Gerichtliche Nachprüfung (Beschlüsse des Rates 2010/413 und 2011/299) (vgl. Randnrn. 30, 33-38)
3. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Annahme restriktiver Maßnahmen gegen Iran – Keine Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Durchführungsverordnung zur Durchführung der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran – Aufrechterhaltung der Wirkungen des genannten Beschlusses für höchstens zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des Urteils – Rechtfertigung mit Gründen der Rechtssicherheit (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 des Rates; Beschlüsse des Rates 2010/413 und 2011/299) (vgl. Randnrn. 42-44, Tenor 2)
Gegenstand
| Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (ABl. L 136, S. 65), soweit er die Klägerin betrifft |
Tenor
1. | | Der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird, soweit er Turbo Compressor Manufacturer (TCMFG) betrifft, für nichtig erklärt. |
2. | | Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299, soweit er TCMFG betrifft, werden für einen Zeitraum, der zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, aufrechterhalten. |
3. | | Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von TCMFG. |
4. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |