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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. Januar 2005

in der Rechtssache T-141/01, Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(EAGFL - Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken - Streichung der finanziellen Beteiligung des EAGFL)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-141/01, Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Belard-Kopke Marques-Pinto und C. Viñas Llebot, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Pardo und L. Visaggio), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 534 der Kommission vom 4. März 1999 zur Streichung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die der Klägerin mit der Entscheidung C (93) 3394 vom 26. November 1993 nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), für die Finanzierung eines Demonstrationsvorhabens zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken (Vorhaben Nr. 93.ES.06.030) gewährt wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 18. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1 - ABl. C 289 vom 13.10.2001.