Amtsblattmitteilung
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 22. Oktober 2001 in der Rechtssache T-141/01 R, Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Vorläufiger Rechtsschutz ( Fumus boni iuris ( Dringlichkeit ( Streichung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft)
(Verfahrenssprache: Spanisch)
In der Rechtssache T-141/01 R, Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis, mit Sitz in Barcelona (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. C. Belard-Kopke Marques-Pinto), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Visaggio und S. Pardo Quintillán) wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (1999) 534 der Kommission vom 4. März 1999 über die Streichung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft hat der Präsident des Gerichts am 22. Oktober 2001 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1.Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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