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Klage, eingereicht am 28. April 2009 - Vidieffe / HABM - Ellis International Group Holdings (GOTHA)

(Rechtssache T-169/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Vidieffe Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lamandini, D. De Pasquale und M. Pappalardo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Perry Ellis International Group Holdings Ltd

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 12. Februar 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 78, S. 1) und/oder Ermessensmissbrauchs aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM aufgehoben wurde, soweit in Letzterer der Widerspruch in Bezug auf "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke" der Klasse 18 und sämtliche Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden war;

demgemäß die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM (im Verfahren B 909 350 vom 22. Februar 2008) vollständig zu bestätigen;

das HABM zu verurteilen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Gerichts nachzukommen;

dem HABM und Perry Ellis die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: (Wortmarke "GOTHA" (Anmeldung Nr. 3 665 957) für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Perry Ellis International Group Holdings Ltd.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "gotcha" (Nr. 2 896 199) für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, hilfsweise Ermessensmissbrauch, da nicht miteinander verwechselbare Zeichen für verwechselbar gehalten worden seien.

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