Klage, eingereicht am 7. Dezember 2012 - IBSolution/HABM - IBS (IBSolution)
(Rechtssache T-533/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: IBSolution GmbH (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IBS AB (Solna, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für begründet zu erklären;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2012 in der Sache R 771/2011-2 aufzuheben;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2012 in der Sache R 771/2011-2 dahin zu ändern, dass die Eintragung der beantragten Marke bewilligt wird;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "IBSolution" für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8421877.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 38729 "IBS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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