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Klage, eingereicht am 14. Mai 2012 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-198/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2012) 1348 final der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, zugestellt am 2. März 2012, für nichtig zu erklären,

soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Antimon, Arsen und Quecksilber nicht gebilligt werden (Art. 1 Abs. 1) und

soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt werden (Art. 1 Abs. 2 und 3);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 in Verbindung mit Art. 114 AEUV wegen der Unzulässigkeit der Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium

Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission die zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt habe, der angefochtene Beschluss gegen die Verträge im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV verstoße, weil die Befristung eine Umgehung des Fristen- und Billigungsfiktionsregimes des Art. 114 AEUV darstelle.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 2 AEUV wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV für die Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium

Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen und damit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 2 AEUV verletzt habe, soweit sie die zur Beibehaltung beantragten nationalen Bestimmungen für Grenzwerte für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt habe.

Ermessensmissbrauch gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 4 AEUV durch die Befristung der Billigung hinsichtlich Blei und Barium

Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV wegen Verkennung des Maßstabs für die Prüfung gemäß Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber

Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Bundesregierung habe nicht dargelegt, dass die Richtlinie 2009/48/EG kein angemessenes Schutzniveau mehr böte, beziehungsweise dass sie gesundheitsschädlich sei, eine Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV vorliege, weil die Kommission den Maßstab gemäß Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV für die Prüfung verkannt habe, ob und inwieweit die Beibehaltung nationaler Bestimmungen nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne des Art. 36 AEUV zu billigen sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/00, Dänemark/Kommission - Maßstab sei, ob der beantragende Mitgliedstaat nachgewiesen habe, dass die nationalen Bestimmungen ein höheres Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme gewährleisten und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen.

Verletzung der Verträge gemäß Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV wegen tatsächlich und rechtlich fehlerhafter Anwendung des Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber

Die Klägerin macht geltend, dass, soweit die Kommission sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Bundesregierung habe nicht dargelegt, dass die nationalen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau gewährleisteten als die Richtlinie 2009/48/EG, der angefochtene Beschluss ebenfalls gegen Art. 114 Abs. 4 und 6 AEUV verstoße und damit die Verträge im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Alt. 3 AEUV verletze, weil die nationalen Bestimmungen mit den Grenzwerten für die Elemente Arsen, Antimon und Quecksilber im Zusammenhang mit Spielzeug tatsächlich ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Kindern gewährleisten als die Richtlinie 2009/48/EG, diese auch nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen und die Bundesregierung dies zudem im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend nachgewiesen habe.

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1 - Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170, S. 1).