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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-198/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug – Weigerung der Kommission, die von den deutschen Behörden zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für diese Stoffe vollumfänglich zu billigen – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Zulässigkeit – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und G. Wilms)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1348 final der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

Tenor

Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.