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Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Schweden), eingereicht am 22. März 2024 – Naturvårdsverket/UQ

(Rechtssache C-221/24, Naturvårdsverket)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Naturvårdsverket

Rechtsmittelgegner: UQ

Vorlagefragen

Umfasst die Rücknahme gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c Abfallverbringungsverordnung1 die Pflicht oder Möglichkeit der zuständigen Behörde am Versandort, den Abfall nach der Rücknahme zu verwerten oder zu beseitigen, wenn für die Rücknahme ein Notifizierungs- und ein Begleitformular ausgestellt wurden, in denen angegeben ist, wie der Abfall im Empfängerstaat zu behandeln ist?

Unter welchen Voraussetzungen kann Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d von der zuständigen Behörde am Versandort angewandt werden, um im Versandstaat den Abfall aus einer illegalen Abfallverbringung zu verwerten oder zu beseitigen? Wie verhält sich Buchst. d zu Buchst. c, kann sich zum Beispiel die Rücknahme und die Verwertung/Beseitigung auf Buchst. c und d zusammen stützen, oder setzt die Anwendung eines Buchstaben voraus, dass das Verfahren gemäß dem unmittelbar vorhergehenden Buchstaben nicht möglich gewesen ist?

Falls Art. 24 Abs. 2 Abfallverbringungsverordnung so ausgelegt werden kann, dass die zuständige Behörde am Versandort nach der Rücknahme berechtigt ist, endgültig über den Abfall zu verfügen, auch wenn der ursprüngliche Versender den Abfall zurückzuerhalten wünscht, ist eine solche Auslegung mit dem Eigentumsschutz gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

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1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).