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Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - SNIA / Kommission

(Rechtssache T-194/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SNIA S.p.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alberto Santa Maria und Claudi Biscaretti di Rufia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit darin gegen die Klägerin als Adressatin dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch mit der Caffaro S.r.l. eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Millionen Euro festgesetzt wird;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-185/06 (L'Air Liquide / Kommission).

Die Kommission behaupte in der angefochtenen Entscheidung, dass die Industrie Chimiche Caffaro S.p.A (ICC) im maßgeblichen Zeitraum in ihren Entscheidungen nicht nur von der Caffaro S.p.A., einer an der italienischen Börse notierten Gesellschaft, die die ICC zu 100 % kontrolliere, sondern auch von der Klägerin, zu 53 % bis 59 % Mehrheitsaktionärin der Caffaro S.p.A., abhängig gewesen sei. Hauptsächlich aufgrund dieser indirekten Verbindung werde die Klägerin für die Zuwiderhandlung, die die Kommission der Caffaro S.r.l. vorwerfe, gesamtschuldnerisch zur Rechenschaft gezogen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass in dem streitigen Zeitraum zwischen der SNIA und der ICC ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Ebenso wenig habe die Kommission nachgewiesen, dass in diesem Zeitraum zwischen der Caffaro S.p.A. und der ICC ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe;

hinsichtlich der Relevanz des Zusammenschlusses der Caffaro S.p.A. und der SNIA für die Feststellung eines entscheidenden Einflusses der SNIA habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass der Zusammenschluss im Wege der Eingliederung der Caffaro S.p.A. in die SNIA S.p.A. (ebenso wie die Änderung der Firma der Gesellschaft ICC in Caffaro S.p.A., jetzt Caffaro S.r.l.) im Jahr 2000 stattgefunden habe, d. h. ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Markt für Bleichmittel, und dass der maßgebliche Einfluss der aus der ICC hervorgegangenen Caffaro S.p.A., wie bereits erwähnt, im maßgeblichen Zeitraum von der Kommission in keiner Weise nachgewiesen worden sei;

für die angebliche Zuwiderhandlung sei allein die ICC (jetzt Caffaro S.p.A.) verantwortlich, die im Übrigen nicht aufgehört habe, rechtlich zu bestehen, sondern bloß ihren Namen geändert habe. Außerdem sei, unterstellt, die Caffaro S.p.A. sei für die angebliche Zuwiderhandlung verantwortlich, deren Rechtsnachfolger die Caffaro S.r.l. und nicht die Klägerin.

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